Presseerklärung zum Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 28.11.2016 im Strafverfahren gegen Oskar Gröning

Wir haben als Nebenklägervertreter 50 jüdische Mandanten während der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Lüneburg vom 21. April bis 15. Juli 2015 vertreten.

Wir begrüßen die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, gerade auch im Namen unserer Mandanten nicht nur im Verfahren gegen Oskar Gröning, sondern auch in anderen Strafverfahren gegen Angehörige der SS in den Vernichtungs- und Konzentrationslagern der SS. Nahe Verwandte unserer Mandanten wurden in diesen Lagern ermordet. Und viele unserer Mandanten sind Überlebende von Auschwitz und anderen Lagern der SS.

Gemeinsam mit unseren Mandanten sind wir der Auffassung, dass jeder SS-Angehörige, der an der systematischen Ermordung der Juden in den Vernichtungs – und Konzentrationslagern der SS beteiligt war, Beihilfe zum Mord begangen und sich seiner Verantwortung vor einem deutschen Gericht zu stellen hat. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung nunmehr bestätigt.

Diese Auffassung entspricht der unveränderten Rechtslage seit Gründung der Bundesrepublik, was der Bundesgerichtshof jetzt mit der Formulierung: „Die rechtliche Bewertung der Handlungen des Angeklagten bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen,“ ausdrücklich bestätigt hat. Erst mit dem Strafverfahren gegen John Demjanjuk fand diese Rechtslage aber Eingang in eine neue Rechtspraxis, die sich nach 2009 bei vielen, aber nicht bei allen (!) Staatsanwaltschaften und Gerichten durchgesetzt hat. Da Demjanjuk verstarb, bevor über seine Revision entschieden werden konnte, haben sich bis zum heutigen Tag unbelehrbare Skeptiker in der Justiz auf die bisher fehlende Bestätigung durch den Bundesgerichtshof und Jahrzehnte der gegenteiligen Rechtspraxis berufen können. Deshalb besteht die besondere Bedeutung der vorliegenden Entscheidung des 3. Senats zu dem Urteil gegen Gröning darin, dass sie eine erste rechtskräftige Verurteilung nach der neuen Rechtspraxis herbeiführt und als Leitentscheidung klarstellt:

Wer in Auschwitz als SS-Angehöriger funktionell in den arbeitsteilig organisierten, systematischen Massenmord eingebunden war, hat Beihilfe zum Mord begangen.

Mit dieser Kernaussage ist die jetzt getroffene Entscheidung des BGH eine wichtige Korrektur der früheren Rechtsprechung. Wenn auch viel zu spät wird nun anerkannt, was 1965 im Großen Frankfurter Auschwitzprozess für die folgenden Jahrzehnte mit der Folge des Verzichts auf jegliche Strafverfolgung noch entschieden verneint wurde. Die funktionelle Beihilfe von SS-Angehörigen, etwa durch den Dienst während der Selektion auf der Rampe, der die Durchführung des Massenmordes abgesichert hatte, ist nichts anderes als Beihilfe zum Massenmord.

Spät, aber nicht zu spät, hat sich nun auch in der deutschen Justiz bis hin zu den Obergerichten die Auffassung durchgesetzt:

Auschwitz war ein Ort, an dem man nicht mitmachen durfte. Und wer mitgemacht hat, hat sich wegen Beihilfe zum hunderttausendfachen Mord strafbar gemacht.

Kempten – Königstein – Frankfurt , den 28. November 2016

Für die von Ihnen vertretenen Nebenkläger, Rechtsanwälte Walther, Mayer und Prof. Dr. Nestler.

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