Plädoyer Prof. Dr. Cornelius Nestler vom 8. Juli 2015

Am Ende einer jeden Hauptverhandlung in Strafsachen sind drei Fragen zu beantworten: Was hat der Angeklagte gemacht, wie ist sein Verhalten rechtlich zu bewerten, welche Strafe bekommt er ?

Aber in diesem Strafverfahren geht es zusätzlich um zwei weitere Fragen. Die eine lautet: Warum jetzt noch ? Welchen Sinn macht es, gegen einen 94jährigen Angeklagten 71 Jahre nach seinen Taten eine Hauptverhandlung durchzuführen und ihn schuldig zu sprechen ? Diese Frage hat Thomas Walther für unsere Mandanten beantwortet.

Sein Plädoyer zeigt: Dies ist nicht ein Verfahren, dessen Legitimität sich wie in jedem „normalen“ Strafverfahren allein formal bemisst, nämlich nach der Frage, ob es einen hinreichenden Tatverdacht gibt, der nach unserer Rechtsordnung zur Anklageerhebung und zur Durchführung einer Hauptverhandlung verpflichtet. Sondern diesem Verfahren verleihen die Nebenkläger seine eigentliche Legitimität. Denn ganz unabhängig davon, wozu die deutsche Gesellschaft und ihr Justizsystem verpflichtet sind – die Durchführung dieses Verfahrens war notwendig, um den Opfern Genugtuung und letzte, allzu späte Gerechtigkeit zu verschaffen, und den Nebenklägern den Raum zu geben, die Stimme für die Opfer zu erheben.

Ich werde im Folgenden der zweiten Frage nachgehen, die auch in dieser Hauptverhandlung immer wieder am Rand angesprochen wurde, die aber vor allem auch die öffentliche Wahrnehmung dieses Verfahrens prägt: Warum erst jetzt ? Warum hat es so lange gedauert, bis Herr Gröning angeklagt wurde ?

Den Berufsrichtern, den Staatsanwälten und einigen der Nebenklägeranwälte sind die Grundzüge meiner folgenden Antwort bekannt und vor allem auch jene Unterlagen, die sich dazu in den Akten befinden. Und mir ist bewusst, dass sich jeder Verfahrensbeteiligte in diesem Verfahren auch immer der Frage stellen muss, ob sein Agieren vor dem Hintergrund der zeitlich begrenzten Belastbarkeit des Angeklagten zu rechtfertigen ist. Aber wann und wo, wenn nicht hier und heute am Ende dieser Hauptverhandlung, ist der richtige Ort um eine Antwort zu versuchen, wie es dazu kommen konnte, dass ein SS-Angehöriger, der an der Ermordung der Juden in Auschwitz mitgewirkt hat, erst 70 Jahre später vor Gericht steht. Warum ein Angeklagter, von dem die Strafverfolgungsbehörden spätestens seit seiner ersten Beschuldigtenaussage im Jahre 1978 ziemlich genau das wissen, was nunmehr Gegenstand der Anklage ist, erst heute vor Gericht steht, nach mehr als drei Jahrzehnten. Unsere Mandanten haben uns immer wieder diese Frage gestellt, und ich bin mir sicher, dass gerade auch der Angeklagte gespannt ist, die Antwort zu hören.

Die Geschichte der Nicht-Verfolgung dieses Angeklagten wie tausender anderer Angehöriger der SS, die am Massenmord in Auschwitz mitgewirkt haben, kann in vier Phasen eingeteilt werden:

Die erste Phase ist die Zeit, in der es generell keine systematische Ermittlung des Massenmordes in Auschwitz durch die deutsche Nachkriegsjustiz gab. Diese Untätigkeit ist Ausdruck der Vergangenheitspolitik (ich benutze diesen Begriff ausdrücklich anstelle dem der Vergangenheitsbewältigung) der neuen Bundesrepublik, diese Untätigkeit ist Ausdruck der Verweigerung der Nachkriegsgesellschaft, sich ihrer Vergangenheit und damit auch der Verantwortung für die Shoa zu stellen. Erst mit dem Ulmer Einsatzgruppenprozess von 1958 wird politisch wie justizorganisatorisch offenkundig, dass eine Justizpraxis, die auf den Zufall einer Anzeige wartet, die im Einzelfall den Verdacht der Beteiligung am staatlich organisierten Massenmord an den Juden formuliert, nicht ausreicht: Und mit der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen mit Sitz in Ludwigsburg (im Folgenden von mir als Ludwigsburg bezeichnet), wird nun eine Institution geschaffen, die systematisch Ermittlungen auch gegen Angehörige der SS in den Vernichtungslagern und darunter auch in Auschwitz aufnimmt.

Die anschließende zweite Phase ist die des großen Frankfurter Auschwitzprozesses. Sie endet mit der Revisionsentscheidung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs im Jahr 1969. Oskar Gröning ist in dieser Zeit, nach allem, was wir wissen, noch gar nicht auf dem Bildschirm der Strafverfolgungsbehörden. Dennoch ist dieses Strafverfahren für die weitere Geschichte der Strafverfolgung von SS-Angehörigen, die an der Ermordung der europäischen Juden beteiligt waren, von herausragender Bedeutung. Denn hier wurden rechtliche Weichen gestellt, die bis in die heutige Zeit hineinwirken.

Der Anklage gegen Mulka u.a. vor dem Landgericht Frankfurt ging es nicht nur um die fabrikmäßig organisierte Vernichtung in Auschwitz-Birkenau, sondern das Konzept der Anklage bestand gerade auch darin, über die Auswahl der Angeklagten und der ihnen vorgeworfenen Taten alle weiteren Formen des täglichen Mordens in Auschwitz (etwa: Selektionen unter den nicht mehr arbeitsfähigen Lagerhäftlingen zum Zweck der Vergasung; Massenerschießungen; Morde zu medizinischen Zwecken; willkürliche Einzeltaten) zu dokumentieren. Das Konzept von Fritz Bauer, dem spiritus rector dieser Anklage, bestand aber nicht nur darin, ein Kaleidoskop von Auschwitz zu präsentieren, sondern die Morde in Auschwitz wurden auch rechtlich als ein Monumentalfoto pyramidenförmig arbeitsteilig organisierten Massenverbrechens bewertet, das heißt als eine Tat. Dieses Konzept und vor allem die praktische Konsequenz, dass dann jeder, der zum Lagerpersonal gehörte, sich schon allein durch seine Zugehörigkeit zum Lagerpersonal an dieser einen Tat, dass heißt an der Tötung aller Menschen, die im Lager ermordet wurden, beteiligt hatte, wollte das Landgericht Frankfurt aber gerade nicht mitmachen. Im Gegenteil: Das Urteil zerlegt den industriell organisierten Massenmord in kleinste Einzelteile, atomisiert ihn, wie Bauer das genannt hat. Dieses Vorgehen war nicht nur historisch falsch, sondern es funktionierte nur, indem tatsächlich geradezu absurd und in der Konsequenz dann rechtlich falsch gewertet wurde.

Das Urteil wird somit zum Abbild der Weltsicht des Vorsitzenden Richters Hofmeyer, der sich zunächst gegen dieses Großverfahren gewehrt hatte, sondern lieber gegen jeden einzelnen Angeklagten ein eigenes Verfahren geführt hätte. Das ist eine Sicht auf Auschwitz, die – so wird man bei einem ehemaligen Stabsrichter der Wehrmacht, d.h. einer Tätigkeit, mit der das NS-System mit Hilfe der drakonischen Härte der Todesstrafen bis zum Untergang gestützt wurde, mutmaßen dürfen – das ist eine Sicht, die möglichst große Distanz zu jeder systemischen Verstrickung in die NS-Verbrechen herstellen will, und daher den Blick möglichst nur auf den Einzelnen und seine Taten fokussiert.

Am Beispiel von Mulka, dem Hauptangeklagten und stellvertretenden Lagerkommandanten, zeigen sich die Konsequenzen dieser eingeengten Perspektive überdeutlich. Mulka war, das wird in der Anklage wie sogar in den Urteilsfeststellungen des Auschwitzurteils umfassend beschrieben, für das Funktionieren gerade auch der Vernichtung in den Gaskammern verantwortlich. Aber dem Gericht reicht diese Funktion alleine nicht aus. Es begibt sich auf die Suche nach der konkreten Einzeltat und findet sie in der Weiterleitung von zwei Einsatzbefehlen nach der Ankündigung von RSHA-Transporten, der Oberaufsicht auf der Rampe in einem Fall, und dem Auftrag, die Dichtung der Gaskammern zu verbessern – am Ende steht eine Verurteilung in diesen vier Fällen. Man fragt sich, wie das Gericht wohl entschieden hätte, wenn es nicht während der Beweisaufnahme diese vier Handlungen hätte feststellen können – etwa ein Freispruch für den Adjutanten des Lagerkommandeurs von Auschwitz ? Und wie kommt das Gericht zu dieser Betrachtung, die Bauer treffend als Aufklärung von Details im Zeitlupenstil (Juristenzeitung 1967, 627) gekennzeichnet hat ? Das liegt daran, dass das Gericht als Haupttat immer nur eine Vernichtungsaktion begreift. Das ist dann bei der Ermordung der Menschen aus den RSHA-Transporten die Ermordung der Menschen aus einem Transport. Aber wenn es bei der Shoa, der Ermordung der 6 Millionen Juden, einen Tatkomplex gab, auf den die Kriterien einer Tat i.S.d. der natürlichen Handlungseinheit zutrafen, das sind: Einheitliche Planung, räumliche Begrenzung, gleichförmiger Ablauf – dann ist das die Vernichtung der Juden, die auf der Rampe in Auschwitz selektiert und dann in den Gaskammern ermordet wurden. Die entscheidenden Sätze, mit denen das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil diese Konsequenz vermeidet, lautet: „Die einzelnen Vernichtungsaktionen erfolgten jeweils durch besondere Willensbetätigungen der zum Rampendienst eingeteilten SS-Angehörigen.“ Und – zu diesen besonderen Willensbetätigungen, also ihren Handlungen, „(mussten) sich die damit befassten SS-Männer jeweils neu entschließen.“ Das ist grotesk: Jeden Morgen beim Aufwachen, oder jeweils, wenn die Anordnung kam, Rampendienst zu machen, sollen sich die Männer wie der Anklagte Gröning neu entschlossen haben mitzumachen ? Wie soll man sich diesen täglich neuen Willensentschluss vorstellen – heute mach ich es noch mal, aber morgen vielleicht nicht ? Das ist – gelinde gesagt – absurd. Nach allem, was wir über die Täter in Auschwitz wissen, haben sie sich am Anfang ihrer Tätigkeit entschlossen, mitzumachen, und nicht etwa jeden Tag aufs Neue.

Der zweite Senat des Bundesgerichthofs hat dieses Urteil von 1965 in seiner 4 Jahre später ergangenen Revisionsentscheidung gehalten. Aber jedem Jurist, der nicht blind ist für die praktisch-politischen Umstände dieser Entscheidung musste und muss klar sein: Wäre der Senat der Auffassung Bauers und der Revision der Staatsanwaltschaft Frankfurt gefolgt und hätte er etwa bei Mulka nur Beihilfe zu einer Tat angenommen, dann hätte er das Urteil aufheben müssen, denn das Landgericht hatte ja wegen Beihilfe zu vier Taten verurteilt. Und es gab eine Reihe anderer Entscheidungen, auch solche dieses 2. Senats, die deutlich machen, dass diese Entscheidung von 1969 den Tatbegriff nicht als Präzedenz in Stein gemeißelt hatte, sondern dass es durchaus Raum für eine differenzierende Betrachtung gab, wie sie dann letztlich auch zur Grundlage der Anklage in diesem Strafverfahren wurde.

Die dritte Phase ist die Zeit nach jener Revisionsentscheidung des 2. Senats zum großen Frankfurter Auschwitzurteil (das ich im Folgenden der Einfachheit halber mit „das Auschwitzurteil“ bezeichne). Die Anklage in diesem Verfahren betraf ja mit der Auswahl der 22 Angeklagten nur einen Ausschnitt aus den fortdauernden Ermittlungen, aus dem weit mehr Verdächtige umfassenden Ermittlungskomplex der Frankfurter Staatsanwaltschaft zu Auschwitz. Für den Umgang mit diesen Verfahrenskomplexen hatten das Auschwitzurteil und seine Bestätigung durch den BGH aber Weichen gestellt: Man musste nun den Nachweis führen können, dass ein Verdächtiger unmittelbar an einer räumlich und zeitlich ganz eng gefassten Tötungshandlung mitgewirkt hatte. Es ist zu vermuten – denn mehr ist darüber bislang nicht bekannt -, dass die Ermittlungen gegen eine ganze Anzahl von SS-Angehörigen gar nicht erst aufgenommen oder jedenfalls eingestellt wurden, weil ein derartiger Tatnachweis nicht zu führen war.

Aber es gab auch solche Verfahrenskomplexe, bei denen selbst nach den Maßstäben des Auschwitzurteils der Nachweis einer Tatbeteiligung vorlag. Eines war das Verfahren gegen die Angehörigen der sog. Fahrbereitschaft (das nicht zum Bestandteil der Akten in diesem Verfahren gehört, Staatsanwaltschaft bei dem LG Frankfurt, 4 Js 1031/61 sowie 4 Js 798, 64).

Die Beschuldigten hatten bei ihren Vernehmungen geschildert, dass sie vielfach mit den Lkw der Fahrbereitschaft die nicht mehr gehfähigen Menschen von der Rampe zu den Gaskammern gefahren hatten. Damit war auch nach den Maßstäben des Auschwitzurteils ein ausreichender Nachweis einer konkreten Tatbeteiligung gegeben. Aber auch hier wirken die Maßstäbe, die das Auschwitzurteil gesetzt hatte, fort – nur in anderer Form. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Verfahren beantragt, das Verfahren wegen geringer Schuld einzustellen. Ich zitiere aus der Begründung: „Die Mitglieder der Fahrbereitschaft erscheinen bei der Gesamtbeurteilung dessen, was im Konzentrationslager Auschwitz geschehen ist, als kleine ‚Handlanger’. (…) Ihr Tatbeitrag war ein weitaus geringerer, als der eines selektierenden SS-Offiziers oder eines SS-Angehörigen, der in den Vorgang unmittelbar eingeschaltet war.“ Die Staatsanwaltschaft nimmt dann die Strafen in den Blick, die das Frankfurter Landgericht im Auschwitzurteil verhängt hatte. „Gegen den SS-Arzt Dr. Frank, der auf der Rampe in Auschwitz-Birkenau über Leben und Tod der Ankommenden entschied, wurde – rechtskräftig – wegen der Auswahl von mindestens 1000 Personen für den Gastod auf eine Einzelstrafe von 5 Jahren Zuchthaus und gegen das ehemalige Mitglied der politischen Abteilung, Dylewski, wegen seiner unmittelbaren Teilnahme an diesen Selektionen auf eine Strafe von 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus erkannt.“ Diese Strafen waren in der Tat unvertretbar niedrig. Sie wurden möglich als Folge einer Rechtsprechung, die Hitler, Himmler und andere zu den Haupt-Tätern erklärte, aber alle anderen, selbst wenn sie die Mordhandlungen eigenhändig ausführten, sich aber – wie es hieß – den verbrecherischen Willen Hitlers nicht zu eigen gemacht hatten, in aller Regel nur als Gehilfen sah. So wurde selbst der Adjutant Mulka zum Gehilfen, so wurde selbst der Arzt, der bei der Selektion die Entscheidung über Leben und Tod traf, nur zum Gehilfen. Der Leiter der Frankfurter Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, Dr. Rahn, zieht am 30. August 1970 mit dem Antrag an das Landgericht, das Verfahren einzustellen, die Konsequenz: „Die Schuld- und Strafaussprüche gegen diesen Personenkreis haben Maßstäbe gesetzt. Die Schuld der Mitglieder der Fahrbereitschaft darf an diesen Schuldsprüchen gemessen werden. Dabei erscheint ihre Schuld gering.“

Erst Jahre später, 1977, wird das Verfahren gegen 62 Angehörige der sog. Gefangeneneigentumsverwaltung aufgenommen, darunter auch gegen Oskar Gröning, der dann am 5. Januar 1978 in Nienburg an der Weser als Beschuldigter vernommen wird. Dieses Verfahren endet – wir haben das hier in der Hauptverhandlung schon erörtert – 1985 mit einer Einstellung durch den Oberstaatsanwalt Klein, und zwar begründungslos: „Die Einstellungsgründe sollen wegen Geschäftsandrangs später ausführlich formuliert werden.“ Dazu ist es dann nie gekommen.

Man kann daher nur spekulieren, was wohl die Gründe für diese Einstellung gewesen sein könnten. Auch geringe Schuld wie bei der Fahrbereitschaft ? War der Angeklagte auch nur ein „Handlanger“? Immerhin war er ja ab Anfang 1944 als SS-Unterscharführer ein Unteroffizier. Und einer der Beschuldigten war Theodor Krätzer, Obersturmführer, Leiter der sog. Gefangeneneigentumsverwaltung, – auch er nur ein „Handlanger“ ?

Jener Oberstaatsanwalt Klein hatte zuvor, im April 1982, in einem anderen Teilkomplex der von der Frankfurter Staatsanwaltschaft zu Auschwitz geführten Verfahren einen anderen Weg gefunden, das Verfahren einzustellen. In diesem Verfahren gegen einen Ludwig Armbrüster u.a. (also nicht der Michael Armbrüuster aus dem GEV-Verfahren; die    Verfahrensakten zu diesem Verfahren befinden sich ebenfalls nicht bei den Akten im Verfahren gegen Oskar Gröning)

wurde gegen Angehörige verschiedener Kompanien des Wachsturmbanns ermittelt. Deren Aufgabe war es, um die Rampe herum einen dichten geschlossenen Ring bewaffneter Wachposten zu bilden, um – so Zitat aus der Entscheidung des Staatsanwalt Klein – „Fluchtversuche der angekommenen Menschen nach dem Aussteigen zu verhindern und Unbefugten den Zutritt zu der Rampe zu verwehren.“ Staatsanwalt Klein sieht in diesem Rampendienst kein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten und stellt das Verfahren ein, mit folgender Begründung: „Schon die Kausalität ihrer (der Beschuldigten) Tätigkeit für den Erfolg der Vernichtungsaktion ist zweifelhaft. Zwar sollte die Postenkette um die Rampe (…) auch Häftlingsfluchten verhindern. Es ist (aber, CN) nicht bekannt, dass es je zu versuchten Häftlingsfluchten von der Rampe gekommen wäre“. Im übrigen sei die ganze Planung und Durchführung der Vernichtung nicht auf Gewalt angelegt gewesen, sondern auf die Täuschung der Juden. Es könne daher nicht angenommen werden, „dass die angekommenen deportierten Juden oder einige davon nach dem Aussteigen in der fremden Umgebung ins freie Feld gerannt wären, wenn die Postenkette nicht gestanden hätte“. Nun – ich werde später noch darauf zurückkommen, ob hier die Funktion der SS-Wachposten zutreffend beschrieben wird. Aber Staatsanwalt Klein hat noch ein zusätzliches Argument: „Abgesehen davon war(en) ja auch auf der Rampe unmittelbar schon eine größere Anzahl bewaffneter SS-Blockführer, die Funktionäre der politischen Abteilung und andere SS-Angehörige im Dienst, die eine solche Flucht schon hätten unwahrscheinlich erscheinen lassen.“ Diese anderen SS-Angehörigen – das waren ja unter anderem auch die Angehörigen der sog. GEV, also auch der damals Beschuldigte Gröning. Wenn nicht der Wachsturmbann für die Vernichtung erforderlich war, dann doch die SS-Männer auf der Rampe ? Nein, doch nicht, und jetzt kommt Staatsanwaltschaft Klein mit seinem zentralen Argument, und man versteht, warum drei Jahre später auch das Verfahren gegen die Beschuldigten aus dem GEV-Komplex eingestellt wurde. Staatsanwalt Klein teilt die deportierten Juden in zwei Gruppen auf. Einerseits die fluchtunfähigen Menschen, die Alten und Kranken und die Kinder mit ihren Müttern, und die anderen, die Fluchtfähigen. Aber diese wollten ja, so der erste Schritt der Überlegung, „bei ihren Familien bleiben“, so dass auch die Fluchtfähigen „nicht von vornherein zur Flucht bereit waren“. Und – Zitat – „hinzutreten muss jedoch auch folgende Überlegung. Es ist davon auszugehen, dass diejenigen, die zur Flucht fähig und bereit gewesen wären, zunächst als arbeitstauglich ins Lager eingewiesen wurden.“

Also – die Logik dieser Ausführungen auf den Punkt gebracht: Die Menschen, die ermordet wurden, konnten und wollten gar nicht fliehen. Und die anderen, die Fluchtfähigen, sind ja gar nicht unter Mithilfe des Rampendienstes ermordet, sondern als arbeitstauglich ins Lager eingewiesen worden.

Staatsanwalt Klein scheint zu erahnen, dass im Hinblick auf die Fluchtfähigen bei dieser Begründung doch noch ein Problem bestehen könnte. Denn viele von diesen sind ja, – Zitat – „dann im Lager an Entkräftung, Seuchen oder durch Selektionen ums Leben (gekommen)“. Aber dieser Ansatz wird von vorneherein zurückgewiesen – „Welche und wie viele dieser Personen, die an den Tagen angekommen waren, an denen die Beschuldigten Dienst taten, dann (später im Lager ums Leben kamen), kann nicht mehr festgestellt werden.“

Nimmt man den Staatsanwalt Klein beim Wort dieser Einstellungsbegründung aus dem Jahr 1982, dann ahnt man schon, welche Begründung er 1985 „wegen Geschäftsandrangs“ aufgeschoben und dann nie mehr aufs Papier gebracht hat.

Für die Staatsanwaltschaft Frankfurt war damit im Jahr 1985 der Fall der Angehörigen der sog Gefangeneneigentumsverwaltung und damit auch der Fall Gröning eigentlich erledigt. Wenn dann nicht Staatsanwalt Günther Feld, nun in unserem Verfahren als Nebenklägervertreter tätig, im September 1990 jenen Herrn Kühnemann angeklagt hätte, mit dem der Angeklagte Gröning längere Zeit in Auschwitz die Unterkunft geteilt hatte. Der 5. Anklagepunkt jener Anklage der Staatsanwaltschaft Köln lautete: „Die Aufgabe des Angeschuldigten als Aufseher des „Räumkommandos bestand darin, bei der alten und später der neuen „Rampe“ (Birkenau) die Häftlinge zu beaufsichtigen, die das Gepäck der Judentransporte aus den Bahnwaggons zu laden und sodann in die Effektenlager zu verbringen hatten. Hierdurch half er (…) mit, den reibungslosen Ablauf der industriell organisierten Massentötung jüdischer Menschen zu gewährleisten; und zwar insbesondere im Hinblick auf das Eintreffen der jeweils nächsten Transporte, deren Züge teilweise bereits im Bereich des Lagers Auschwitz warteten“. Dieser Anklagepunkt, der, vom Landgericht Duisburg zugelassen, wohl auch zur Verurteilung des Kühnemann geführt hätte, wäre dieser nicht verhandlungsunfähig geworden, ist in mehrfacher Hinsicht interessant:

Selbstverständlich war dem Staatsanwalt Feld wie auch den Richtern am Landgericht Duisburg das Urteil des 2. Senats von 1969 zum Auschwitzurteil bekannt. Aber sie sehen sich ersichtlich nicht im Mindesten daran gehindert, Anklage zu erheben und zuzulassen – warum auch nicht: Mit der Beaufsichtigung des Räumkommandos auf der Rampe liegt ja ein – wenn man diesen Begriff überhaupt benutzen will – konkreter Tatbeitrag vor. Diesen muss man nur zutreffend im Kontext des „reibungslosen Ablaufs der industriell organisierten Massentötung“ werten. Es geht also doch, trotz der Entscheidung des 2. Senats von 1969.

Und nun muss sich die Staatanwaltschaft Frankfurt im November 1990 wegen der anderen Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Köln – Frankfurt hatte ja 1985 begründungslos eingestellt – wiederum mit dem Verfahren gegen die Angehörigen der sog. Gefangeneneigentumsverwaltung befassen. Aber nur so lange, wie es bedarf, um einen Vermerk zu schreiben und eine Akte zu versenden: Die Staatsanwaltschaft „entdeckt“ nun, dass jener Beschuldigte, dessen Wohnsitz die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Frankfurt in diesem Komplex begründen konnte, im Jahr 1979 verstorben war. Also hatte man 6 Jahre lang bis zur Einstellung 1985 gar keine Zuständigkeit mehr ? Wie dem auch sei – das Verfahren gegen Theodor Krätzer wird nun wieder aufgenommen, um es uno actu sogleich an die für den Wohnsitz dieses Beschuldigten zuständige Staatsanwaltschaft in Kempten im Allgäu abzugeben, die es dann wiederum wegen Sonderzuständigkeit für NS-Verbrechen an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I abgibt. Was dort dann entschieden wurde, wissen wir nicht – offensichtlich wurde Theodor Krätzer jedenfalls nicht angeklagt. Als der Kollege Walther im Rahmen dieses Verfahrens 2014 herausfinden wollte, was aus dem Verfahren gegen Krätzer in München geworden war, wurde ihm von der dortigen Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die „postmortalen Persönlichkeitsrechte“ des Krätzer die Akteneinsicht verwehrt.

Und man wüsste natürlich auch gerne, was aus den Verfahren gegen die anderen 61 Beschuldigten der Angehörigen der GEV geworden ist – sind die auch alle an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben worden oder hat die StA Frankfurt alle anderen Beschuldigten einfach unter den Tisch fallen lassen ?

Bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt wird man nach der Abgabe des Verfahrens gegen Krätzer an die Staatsanwaltschaft Kempten im Winter 1990 davon ausgegangen sein, dass man den GEV-Komplex nun endgültig vom Tisch hatte. Aber 15 Jahre später gibt Herr Gröning das Spiegelinterview von 2005. Offensichtlich sieht er keinerlei strafrechtliches Risiko darin, auch von seiner Tätigkeit auf der Rampe zu berichten. Warum auch ? Geht man die Zeugen – und Beschuldigtenvernehmungen aus den 70ger und 80ger Jahren durch, dann zeigt sich, dass den früheren Angehörigen der GEV bewusst war, dass Beteiligung an der Selektion auf der Rampe als Beteiligung am Mord gewertet wurde. Also – so übereinstimmend damals ihre Aussagen – haben sie mit der Selektion nichts zu tun gehabt, wissen allenfalls, dass es so etwas gab. Im Kühnemann-Verfahren ging es dann um die Beaufsichtigung des Räumkommandos auf der Rampe. Also – das hat uns der Zeuge Struss, der ehemalige Richter vom LG Duisburg im Kühnemann-Verfahren anschaulich geschildert – ging es Beschuldigten wie Zeugen nunmehr darum, möglichst nichts mit der Beaufsichtigung des Räumkommandos zu tun zu haben. „Nur“ Bewachung des Gepäcks, wie es Gröning es 2005 dem SPIEGEL berichtet, schien also rechtlich unproblematisch zu sein.

In Ludwigsburg sieht man das nicht so differenziert und sendet den SPIEGELartikel an die Staatsanwaltschaft Frankfurt mit der Anfrage, ob die Aussage des Gröning den Verdacht der Beihilfe zum Mord begründen könne. Der nunmehr zuständige Staatsanwalt Galm, langjähriger Mitarbeiter des Oberstaatsanwalts Klein, schaut in die Akten und stellt fest, dass Herr Gröning dem SPIEGEL nichts anderes mitgeteilt hat als das, was der Staatsanwaltschaft schon aus seiner Beschuldigtenvernehmung von 1978 bekannt ist, und dieses Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft ja schon 1985, wenn auch ohne Begründung, eingestellt. Auf die Idee, sich nun doch noch mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln gegen Kühnemann von 1990 auseinanderzusetzen, kommt Herr Galm nicht – und vermutlich hat er diese Anklageschrift auch gar nicht vor Augen, denn die Akten sind ja alle 1990 nach Kempten verschickt worden. Aber Staatsanwalt Galm erinnert sich ersichtlich an die Einstellungsverfügung des Staatsanwalts Klein aus dem Jahr 1982, – das ist jene im Verfahren gegen die Angehörigen des Wachsturmbanns – und übernimmt aus ihr die wesentlichen Textbausteine für seine Entscheidung. Dabei gibt es aber ein kleines Problem: Der Sachverhalt Gröning ist nicht nur anders als der Sachverhalt Wachsturmbann von 1982, sondern bei der weiter von der Rampe entfernten Postenkette des Wachsturmbanns hatte Staatsanwaltschaft Klein – Sie erinnern sich – ja gerade damit argumentiert, dass schon die Präsenz der SS-Angehörigen auf der Rampe, also solcher Männer wir Gröning, aus der Perspektive der ankommenden Menschen wegen der Drohkulisse keinen Fluchtgedanken aufkommen ließ. Galm dreht die Argumentation nun einfach um: „sein (Oskar Grönings) Einsatz diente nicht dazu Häftlingsfluchten zu verhindern (…). Das war die Aufgabe der vom Wachsturmbann gestellten Postenkette.“ Das ist geschickt: Die einen, Wachsturmbann, hatten die Aufgabe, Fluchten zu verhindern, aber – so damals Klein – waren eigentlich überflüssig. Die anderen, solche wie Gröning, die auf der Rampe waren, konnten zwar Fluchten verhindern, aber – so nun Galm – das war ja gar nicht ihre Aufgabe. Aber letztlich ist es dann auch für den Staatsanwalt Galm im Jahr 2005 nicht so wichtig, was nun Aufgabe der Männer auf der Rampe war und was nicht. Denn „im Übrigen“ – so wird der folgende Teil der Begründung eingeleitet – gibt es ja ohnehin keine Kausalität. Und nun übernimmt Staatsanwalt Galm wortgleich die Textbausteine aus der Einstellung des Staatsanwalts Klein von 1982 und wiederholt damit jene Betrachtung, wonach die Menschen, die zur Arbeit ins Lager selektierten wurden, ja nicht unmittelbar ermordet wurden, während die anderen zwar gleich ermordet wurden, aber nicht fliehen konnten und wollten.

Diese Begründung ist wirklich bemerkenswert. Erstens ist sie ganz offensichtlich falsch: Ohne die Drohkulisse, die arbeitsteilig von den SS-Männern auf der Rampe ausging, wie gerade auch von den Zeugen in dieser Hauptverhandlung wiederholt geschildert wurde, wäre der konkrete Ablauf der Vernichtung nicht möglich gewesen. Das fängt allein schon an bei der erzwungenen Mitwirkung der Kapos, die für den Ablauf zwingend notwendig war – die Tätigkeit der Kapos auf der Rampe ist aber unvorstellbar ohne die im Hintergrund stehenden bewaffneten SS-Angehörigen.

Zweitens stützt Staatsanwalt Galm dann seine rechtliche Begründung auf die unter Juristen geläufige sine-qua-non-Formel zur Kausalität. Ich nehme diese kurz beim Wort und denke mir mal die SS in Auschwitz weg und frage mich – was wäre dann gewesen ? Ich erspare uns die Antwort.

Denn geradezu phantastisch ist es, dass ein Staatsanwalt im Jahr 2005 die Kausalität der Beihilfe mit der conditio-sine-qua-non-Formel ablehnt. Jeder Zweitsemester an einer juristischen Fakultät lernt den Satz, mit dem der Standardkommentar zum StGB von Fischer den Abschnitt „Kausalität der Beihilfe“ einleitet: „Die Hilfeleistung muss nach ständiger Rechtsprechung des BGH für den Taterfolg nicht ursächlich im Sinne einer condition sine qua non sein“ – ein Fördern reicht. Eine Staatsanwaltschaft, die sich gegen die ständige Rechtsprechung des BGH auf eine akademische Lehrmeinung beruft, um die Beihilfe zum Mord auf der Rampe in Auschwitz abzulehnen – das ist schon ein einzigartiger Vorgang. Nur zur Illustration, wie die Maßstäbe bei der Beihilfe im Übrigen sind, ein kurzer Blick auf ein etwa zeitgleich vor dem OLG Hamburg stattfindendes Verfahren. Hierzu stellt der Bundesgerichtshof im November 2006 fest, dass der Angeklagte Motassadeq Beihilfe zum Mord an den Anschlägen des 11. September 2001 u.a. deswegen geleistet hatte, weil er mit Überweisungen auf das Vermieterkonto von Mohammed Atta dessen Aufenthalt in den USA im Vorfeld der Anschläge verschleiern wollte.

Mietüberweisungen – das ist also Beihilfe zu den Anschlägen des 11. September. Der Rampendienst der SS in Auschwitz-Birkenau hingegen ist keine Beihilfe ? Was war denn dann die Funktion der SS-Männer auf der Rampe ? Vielleicht eine Art Ehrenspalier für die Menschen auf dem Weg in den grausamen Tod der Gaskammern ? Diese ungeheuerliche Begründung des Staatsanwalts Galm hätte nie den Weg in die Öffentlichkeit gefunden und die Hauptverhandlung hier in der Ritterakademie in Lüneburg hätte nie stattgefunden, wenn die Geschichte der Verfolgung von NS-Verbrechen nicht in einem ganz anderen Kontext eine vollkommen überraschende Wendung genommen hätte.

Im September 2006 lässt sich der bayrische Amtsrichter Thomas Walther nach Ludwigsburg versetzen. In der dort üblichen rein informellen Vermittlung des institutionellen Wissens durch Kollegen und Vorgesetzte lernt er, dass die Einleitung eines Verfahrens wegen NS-Verbrechen voraussetzt, dass es Beweise für die unmittelbare Beteiligung an einer konkreten Tötungshandlung gibt, eine konkrete Einzeltat. Das ist nicht nur frustrierend, weil es zwar immer noch Verdächtige unter SS-Angehörigen aus Vernichtungslagern gibt, aber praktisch nie jene „konkrete Einzeltat.“ Sondern er kann der Kritik von Eli Rosenbaum, dem Leiter des Office of Special Investigations in Washington, einer Behörde, die systematisch und erfolgreich die an NS-Verbrechen beteiligten Männer und Frauen in den USA verfolgt, nur hilflos begegnen mit einem: „Das ist hier in Deutschland aber so.“ Walther gibt sich aber nicht zufrieden, googelt und findet somit eher zufällig das lange Matia-Urteil des Northern District Court in Ohio, das im Jahr 2002 die Ausbürgerung von John Demjanjuk für rechtmäßig erklärt hatte. Die Beweislage ist danach eindeutig, Demjanjuk war Wachmann in Sobibor. Aber mehr weiß man nicht, insbes. gibt es keinerlei Nachweis einer sog. konkreten Einzeltat. Walther entwickelt nun eine, wie er findet, neue und innovative Theorie: Das Vernichtungslager als Fabrik, in der jeder Mitarbeiter für den Massenmord mitverantwortlich ist.

Diese Initiative von Walther und die unermüdliche gemeinsame Arbeit mit seiner Kollegin Kirsten Goetze führen letztlich nicht nur zur Verurteilung von Demjanjuk durch das LG München II, sondern das Verfahren gegen Demjanjuk ist die Initialzündung für die Aufnahme neuer Ermittlungen gegen eine Vielzahl von SS-Angehörigen. Rückblickend ist der Vorgang geradezu absurd: Da stößt Walther beim Googeln im Internet auf ein Urteil, das der Leiter seiner Behörde wenige Jahre zuvor (2003) bei seinem Besuch in Washington in einer Akte vorgelegt bekam und für irrelevant befand – Stichwort: Keine „konkrete Tat.“ Und um eine Änderung der Praxis der Behörde und nachfolgend dann auch der Justiz zu erreichen, muss Walther sich erst mal eine – aus seiner Sicht – total neue Theorie ausdenken, die – wie er drei Jahre später, während der Hauptverhandlung gegen Demjanjuk, vollkommen erstaunt zur Kenntnis nimmt – schon ständige Rechtsprechung der Gerichte in den 60ger Jahren zu den Vernichtungslagern der SS war. So spricht etwa das Landgericht Hagen in seiner Entscheidung von 1966 von einer „funktionellen Mitwirkung“ ALLER Angehörigen der Lagermannschaft der SS am Massenmord in Sobibor, und der Bundesgerichtshof bestätigt nicht nur diese Entscheidung, sondern stellt 1964 in einer Entscheidung zur Mitwirkung im Sonderkommando des Vernichtungslagers Chelmno fest: Die Angeklagten haben „allein durch ihre Zugehörigkeit zu dem Sonderkommando (…) bei der Tötung der Opfer Hilfe geleistet. Die Art der Aufgaben, die ihnen (…) oblagen, ist daher (…) ohne Bedeutung.“

Am Anfang des Verfahrens, in dessen Hauptverhandlung wir hier heute sitzen, steht ein Schreiben des Leiters der Zentralstelle in Ludwigsburg, des Oberstaatsanwalts Schrimm. Dort heißt es: „Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts München II vom 12 Mai 2011 i.S. Demjanuk erscheint es aus hiesiger Sicht geboten zu prüfen, inwieweit GRÖNING Teil der Vernichtungsmaschinerie geworden war, auch ohne dass diesem eine konkrete Tat individuell nachgewiesen werden kann.“

So war das also, deswegen gab es Jahrzehnte lang keine Ermittlungen gegen SS-Angehörige in Auschwitz und an anderen Orten der Vernichtung – weil das LG München II im Jahr 2011 eine neue Rechtslage hergestellt hat. Herr Schrimm behauptet das seit dem Demjanjuk-Verfahren bei jeder sich bietenden Gelegenheit und die Medien folgen ihm seitdem in ihrer Unkenntnis von den wahren Hintergründen. Diese Darstellung ist aber schlicht falsch ! Das Verfahren gegen Demjanjuk hat allein eine Änderung in der Praxis von Ludwigsburg wie auch der Justiz eingeleitet. Das Recht war immer das Gleiche. Das ist der Mordparagraph 211 StGB, in der 1941 von den Nationalsozialsten geschaffenen Fassung, und das sind die Regeln zur Beihilfe. Und die konkreten Taten des Herrn Gröning standen spätestens seit seiner Beschuldigtenvernehmung von 1978 fest: Geld verwalten und Rampendienst. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hatte Staatsanwalt Galm 2005 ja nicht deswegen abgelehnt, weil Gröning keine konkrete Tat nachweisbar war, sondern weil er die Kausalität dieser konkreten Handlungen für den Mord der Juden verneint hatte.

Rechtlich problematisch war nach der BGH-Entscheidung zum Auschwitzurteil von 1969 allenfalls die Frage, ob man die Ermordung der Juden aus den RSHA – Transporten zu einer Haupttat zusammenfassen kann oder nicht. Und zu dieser Frage geht das LG München II im Demjanjuk-Urteil gerade keine neuen Wege, sondern folgt ganz der Linie dieser BGH-Entscheidung von 1969 und geht nicht von einer Tat, sondern von 16 Haupttaten bei 16 Transporten aus.

Aber das Verfahren gegen Demjanjuk leitet die vierte, die letzte Phase der Strafverfolgung von NS-Verbrechen ein.

Denn schon während das Verfahren gegen Demjanjuk noch läuft, wird Ludwigsburg aktiv. In einer ersten Runde mit Kunz, Wachmann in Belzec, und den Verdächtigen, zu denen das Office of Special Investigations die langjährig von Ludwigsburg ignorierten Ermittlungsergebnisse in fertigen Päckchen liefert – das sind die Verfahren gegen Kalymon, Breyer und Lipschis. Dann die sog. 50ger Liste der noch lebenden SS-Angehörigen von Auschwitz, darunter der Angeklagte. Was Thomas Walther und ich seit Jahren beobachten, ist ein Trauerspiel. Solche Verfahren kommen nur noch zustande, wenn ein williger, engagierter und schnell arbeitender Staatsanwalt auf ein williges Gericht trifft und der Beschuldigte noch verhandlungsfähig ist. Exemplarisch: Bei Lipschis gab es den engagierten Staatsanwalt, aber das Gericht wollte nicht und hat all die alten Argumente, insbes. das von den schwer beweisbaren Haupttaten, mobilisiert. Die zunächst für Gröning zuständige Frankfurter Staatsanwaltschaft schreibt einen langen, in unseren Akten befindlichen Vermerk, der zunächst die schwierigen Rechtsprobleme (wiederum 2. Senat 1969 zum Auschwitzurteil und der Tatbegriff) auflistet; und dann gäbe es ja auch noch die großen tatsächlichen Schwierigkeiten, die umfangreiche Ermittlungen erforderten. Man kann letztlich nur froh sein, dass das Verfahren dann bei Staatsanwalt Dr. Lehmann in Hannover und bei der Schwurgerichtskammer in Lüneburg landet. Denn die Sache mit dem Tatbegriff ist letztlich einfach, man muss dazu nur die Anklage lesen. Und die tatsächlichen Fragen haben in dieser Hauptverhandlung – wenn man die wichtigen Aussagen der Nebenkläger rausrechnet – nur wenige Tage in Anspruch genommen. Ein engagierter Staatsanwalt ist hier auf ein Gericht getroffen, das sich dem Recht verpflichtet fühlt und sich nicht von der Frage leiten lässt, wie man die Durchführung einer komplizierten Hauptverhandlung vermeiden könnte.

Man ist versucht, Staatsanwaltschaft und Gericht in diesem Verfahren großen Dank auszusprechen. Aber das wäre grundfalsch – es ist geradezu verboten, einer Staatsanwaltschaft und einem Gericht Dank dafür auszusprechen, dass sie das getan haben, was ihre Pflicht ist: Zu ermitteln, und wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt, anzuklagen und zu eröffnen. Dafür darf es keinen Dank geben, auch wenn mit Blick auf das jahrzehntelange Versagen der Justiz und auch die Entwicklungen der letzten Jahre solche Gefühle aufkommen. Dank gebührt aber Ihnen, Herr Dr. Lehmann, und dem Gericht und hier insbes. seinem Vorsitzenden, Herrn Kompisch, für den Umgang mit den Nebenklägern und ihren Anwälten. Denn den Antrag auf Zulassung der Nebenklage kann man nur stellen, wenn man weiß, was eigentlich die Tat ist, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird: Man braucht dafür die Kenntnis von Ort, Zeit und Handlung. Staatsanwälte, die diese Information bis nach Anklageerhebung nicht zur Verfügung stellen, können jeden potentiellen Nebenkläger ausbremsen. Anders Herr Dr. Lehmann – ohne dessen Offenheit im Umgang mit uns Nebenklägervertretern wäre es nahezu unmöglich gewesen, unsere Nebenkläger rechtzeitig auf dieses Verfahren vorzubereiten. Dafür gebührt Ihnen ausdrücklicher Dank. Und dem Gericht und seinem Vorsitzenden gebührt großer Dank dafür, wie Sie mit unseren Mandanten umgegangen sind – verständig, freundlich, fürsorglich. Sie haben unseren Mandanten nicht nur große Ängste genommen, sondern Sie haben sich deren größte Hochachtung verdient.

Ich komme zum Schluss: Auf der ersten Seite des konkreten Anklagesatzes, hier zu Beginn der Hauptverhandlung verlesen, fasst Staatsanwalt Dr. Lehmann – mit sehr zurückhaltenden Formulierungen – zusammen, was Auschwitz war: Vernichtungslager nicht nur für die, die unmittelbar nach ihrer Ankunft getötet wurde, sondern auch für die anderen Häftlinge: Sie alle waren – stichwortartig- der „Vernichtung durch Arbeit“ und unmenschlichen Lebensbedingungen geweiht. Wer nicht in ein anderes Lager überstellt wurde, überlebte „das Lager Auschwitz nur aufgrund (seiner) Befreiung oder Flucht.“ Hier wird es auf den Punkt gebracht: Das Lager Auschwitz war – spätestens ab 1942 – Massenvernichtungslager für ALLE Juden. Dr. Lehmann war es bewusst, dass man den Angeklagten daher konsequenterweise für Beihilfe an allen Morden in Auschwitz nach seiner Ankunft im September 1942 hätte anklagen müssen. Die praktischen Probleme, die bei einer solchen Anklage gerade auch im Hinblick auf das hohe Alter des Angeklagten und seine Verhandlungsfähigkeit hätten entstehen können, waren aber groß. Dr. Lehmann hat daher – Zitat aus der Anklageschrift – „im Hinblick auf alle außerhalb der eigentlichen „Ungarn-Aktion“ erfolgten Tötungshandlungen gem. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig von einer Strafverfolgung abgesehen“. Das war eine prozessual vernünftige Entscheidung, und zwar obwohl damit eine größere Zahl von Transporten aus anderen Orten, u.a. Griechenland, den Niederlanden, Frankreich und Gettos aus dem Osten Europas ausgeklammert wurde, deren weit über 10.000 Menschen während der Ungarn-Aktion und nach exakt dem gleichen Muster ermordet wurden. Aber wichtig ist der Ausgangspunkt der Anklage – die Beihilfe zu ALLEN Morden in Auschwitz in der Zeit, in der der Angeklagte als SS-Mann in Auschwitz im Einsatz war und damit den systematischen Massenmord mit ermöglicht hat, der nicht nur in den Gaskammern stattfand, sondern in ganz Auschwitz Programm war. Zwischen der Anklage von Fritz Bauer und der Anklage von Dr. Lehmann sind ein halbes Jahrhundert ins Land gegangen. So lange hat es gedauert, bis der Ansatz von Fritz Bauer wieder zum Ausgangspunkt eines Strafverfahrens geworden ist. Bauer schrieb: „Die Tätigkeit eines jeden Mitglieds eines Vernichtungslagers stellt vom Eintritt in das Lager (…)bis zu seinem Ausscheiden“ eine Tat dar, „was auch immer er physisch zur Verwaltung des Lagers und damit zu Endlösung beigetragen hat.“

Die Konsequenz dieser Feststellung ist einfach: Auschwitz war ein Ort, an dem man nicht mitmachen durfte. Ob der Angeklagte Gröning das damals schon so gesehen hat, wissen wir nicht. Und ob er nun Versetzungsgesuche gestellt hat, wie er behauptet, oder nicht, ist letztlich unwichtig: Wer Versetzungsgesuche stellt, sich dann aber sogar freiwillig für die Kameraden zum Rampendienst meldet, hat offenkundig nicht im – auch nicht einmal im eingebildeten – entschuldigenden Notstand gehandelt. Aber die Geschichte von den Versetzungsgesuchen zeigt, dass auch der Angeklagte Gröning heute der Auffassung ist, die er in seiner letzten Einlassung ausdrücklich genannt hat: Auschwitz war ein Ort, an dem man nicht mitmachen durfte. Herr Gröning hat mitgemacht, und deswegen wird er wegen Beihilfe zum Massenmord verurteilt werden.

Viel zu spät, aber nicht zu spät.

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