Plädoyer Rechtsanwalt Dr. Donat Ebert vom 8. Juli 2015

Hohes Gericht, Herren Staatsanwälte, Damen und Herren Kollegen auf Seiten der Nebenklage und der Verteidigung, sehr geehrte Damen und Herren,

ich spreche zu Ihnen als deutscher und ungarischer Rechtsanwalt, der vor nunmehr beinahe zwanzig Jahren Ungarn zu seiner Wahlheimat gemacht hat und dort lebt, oder besser: noch dort lebt.

Es ist nach meiner Überzeugung wichtig, durch das Urteil, die hier zu verhängende Strafe, ein Zeichen zu setzen, das über Deutschland hinausgeht. Das ausländische Medieninteresse an diesem Prozess ist ja auch enorm, die Beteiligung der Medien aus Ungarn hingegen spärlich. Wir hatten zu Anfang nur zwei ungarische Journalisten unter uns, die bezeichnenderweise auf eigene Kosten die Reise nach Lüneburg angetreten hatten.

Wir haben es hier im Strafprozess gehört, der ausschließlich die sog. „Ungarn-Aktion“ zum Gegenstand hat: Die Historiker haben es vorgetragen und mein Mandant, Dr. Imre Lebovits, hat es ausführlich durch seine Schilderungen bestätigt: Nirgends hatten es die deutschen Nazis so leicht, wie in Ungarn. Ungarische Bürger, und insbesondere die ungarische Gendarmerie, haben an der Deportation und der Beraubung der ungarischen Juden einen nicht hinwegdenkbaren Beitrag geleistet, haben aus Habgier, Niedertracht und Hass gegen die Juden gehandelt und die Auslöschung der ungarischen Juden massiv vorangetrieben.

Adolf Eichmann soll geäußert haben, es sei in Ungarn „gelaufen wie geschmiert“. Man muss versuchen, sich das Geschehene einmal vorzustellen: in weniger als 2 Monaten 434.000 ungarische Juden nach Auschwitz. Aber nicht nur die Deportation wurde mit so unglaublichem Eifer betrieben, Dr. Lebovits, mein Mandant, schilderte dies, wie die ungarischen Juden nach und bei der Ghettoisierung und vor der Deportation gefoltert wurden, um an ihr Vermögen zu gelangen und ihnen alles zu nehmen – „sie brauchten es ja nicht mehr“! Und wie wir uns sicher erinnern werden: Dr. Lebovits schilderte, wie den Juden mit auf den Weg gegeben wurde: Auf Wiedersehen als Dünger.

Kollege Thomas Walther erwähnte, dass zahlreiche seiner Mandanten nicht kommen konnten aus gesundheitlichen Gründen – für meine Mandanten gilt dies zwar auch – es ist aber auch wahr, dass das Leben für ungarische Juden heute im eigenen Land nicht sicher ist und ich meinen Mandanten zum Teil auch abgeraten habe, hierhin zu kommen.

Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass Zeugen, die hier zu Wort gekommen sind, zum Teil in ungarischen Internet-Blogs attackiert wurden und werden, insbesondere auch nach ihren Aussagen hier im Prozess. Man spricht in diesen Blogs auch anstelle von Holocaust von „Holokamu“, wobei das ungarische Wort „kamu“ ein Wort für „Fälschung“, Englisch „fake“ ist. Es gibt auch Autoaufkleber mit dem Schriftzug „Holokamu“ – allerdings muss man auch sagen dass kürzlich ein bekannter antisemitischer Hetzer für diesen Aufkleber erstmals bestraft worden ist. Immerhin.

Wie salonfähig antisemitisches und rassistisches Gedankengut in Ungarn sind, mögen nur zwei Geschehnisse in der jüngeren Vergangenheit beispielhaft illustrieren:

Ein Parlamentsabgeordneter der rechtsradikalen Jobbik-Partei trägt den Vorschlag ins ungarische Parlament, man möge eine Liste der jüdischen Parlamentarier erstellen.

Der Herausgeber der drittgrößten Tageszeitung, ein persönlicher Freund des Ministerpräsidenten und Mitbegründer der regierenden FIDESZ-Partei schreibt in seiner Zeitung einen Leitartikel, in dem er fordert, das „Zigeunerproblem“ sei unbedingt „zu lösen und zwar sofort und gleichgültig wie“.

Eine Distanzierung von Seiten der Partei für diesen Leitartikel erfolgte nicht, auch vom Ministerpräsidenten nicht, trotz zahlreicher Aufrufe hierzu, an der anschließenden Demonstration vor dem Gebäude der FIDESZ-Partei nahmen ca. 200 Personen teil. 200, nicht 200.000! Die grundsätzliche Zustimmung zu der in diesem Artikel geäußerten Ansicht dürfte enorm gewesen sein.

Dieses Verfahren stärkt den in Ungarn lebenden Juden ein wenig den Rücken – leider nur ein wenig, aber immerhin.

Die Höhe des Strafmaßes zu bestimmen übergebe ich der Weisheit des Gerichts, überragend wichtig ist in jedem Fall der Schuldspruch.

Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit!

Werbung

Plädoyer Prof. Dr. Cornelius Nestler vom 8. Juli 2015

Am Ende einer jeden Hauptverhandlung in Strafsachen sind drei Fragen zu beantworten: Was hat der Angeklagte gemacht, wie ist sein Verhalten rechtlich zu bewerten, welche Strafe bekommt er ?

Aber in diesem Strafverfahren geht es zusätzlich um zwei weitere Fragen. Die eine lautet: Warum jetzt noch ? Welchen Sinn macht es, gegen einen 94jährigen Angeklagten 71 Jahre nach seinen Taten eine Hauptverhandlung durchzuführen und ihn schuldig zu sprechen ? Diese Frage hat Thomas Walther für unsere Mandanten beantwortet.

Sein Plädoyer zeigt: Dies ist nicht ein Verfahren, dessen Legitimität sich wie in jedem „normalen“ Strafverfahren allein formal bemisst, nämlich nach der Frage, ob es einen hinreichenden Tatverdacht gibt, der nach unserer Rechtsordnung zur Anklageerhebung und zur Durchführung einer Hauptverhandlung verpflichtet. Sondern diesem Verfahren verleihen die Nebenkläger seine eigentliche Legitimität. Denn ganz unabhängig davon, wozu die deutsche Gesellschaft und ihr Justizsystem verpflichtet sind – die Durchführung dieses Verfahrens war notwendig, um den Opfern Genugtuung und letzte, allzu späte Gerechtigkeit zu verschaffen, und den Nebenklägern den Raum zu geben, die Stimme für die Opfer zu erheben.

Ich werde im Folgenden der zweiten Frage nachgehen, die auch in dieser Hauptverhandlung immer wieder am Rand angesprochen wurde, die aber vor allem auch die öffentliche Wahrnehmung dieses Verfahrens prägt: Warum erst jetzt ? Warum hat es so lange gedauert, bis Herr Gröning angeklagt wurde ?

Den Berufsrichtern, den Staatsanwälten und einigen der Nebenklägeranwälte sind die Grundzüge meiner folgenden Antwort bekannt und vor allem auch jene Unterlagen, die sich dazu in den Akten befinden. Und mir ist bewusst, dass sich jeder Verfahrensbeteiligte in diesem Verfahren auch immer der Frage stellen muss, ob sein Agieren vor dem Hintergrund der zeitlich begrenzten Belastbarkeit des Angeklagten zu rechtfertigen ist. Aber wann und wo, wenn nicht hier und heute am Ende dieser Hauptverhandlung, ist der richtige Ort um eine Antwort zu versuchen, wie es dazu kommen konnte, dass ein SS-Angehöriger, der an der Ermordung der Juden in Auschwitz mitgewirkt hat, erst 70 Jahre später vor Gericht steht. Warum ein Angeklagter, von dem die Strafverfolgungsbehörden spätestens seit seiner ersten Beschuldigtenaussage im Jahre 1978 ziemlich genau das wissen, was nunmehr Gegenstand der Anklage ist, erst heute vor Gericht steht, nach mehr als drei Jahrzehnten. Unsere Mandanten haben uns immer wieder diese Frage gestellt, und ich bin mir sicher, dass gerade auch der Angeklagte gespannt ist, die Antwort zu hören.

Die Geschichte der Nicht-Verfolgung dieses Angeklagten wie tausender anderer Angehöriger der SS, die am Massenmord in Auschwitz mitgewirkt haben, kann in vier Phasen eingeteilt werden:

Die erste Phase ist die Zeit, in der es generell keine systematische Ermittlung des Massenmordes in Auschwitz durch die deutsche Nachkriegsjustiz gab. Diese Untätigkeit ist Ausdruck der Vergangenheitspolitik (ich benutze diesen Begriff ausdrücklich anstelle dem der Vergangenheitsbewältigung) der neuen Bundesrepublik, diese Untätigkeit ist Ausdruck der Verweigerung der Nachkriegsgesellschaft, sich ihrer Vergangenheit und damit auch der Verantwortung für die Shoa zu stellen. Erst mit dem Ulmer Einsatzgruppenprozess von 1958 wird politisch wie justizorganisatorisch offenkundig, dass eine Justizpraxis, die auf den Zufall einer Anzeige wartet, die im Einzelfall den Verdacht der Beteiligung am staatlich organisierten Massenmord an den Juden formuliert, nicht ausreicht: Und mit der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen mit Sitz in Ludwigsburg (im Folgenden von mir als Ludwigsburg bezeichnet), wird nun eine Institution geschaffen, die systematisch Ermittlungen auch gegen Angehörige der SS in den Vernichtungslagern und darunter auch in Auschwitz aufnimmt.

Die anschließende zweite Phase ist die des großen Frankfurter Auschwitzprozesses. Sie endet mit der Revisionsentscheidung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs im Jahr 1969. Oskar Gröning ist in dieser Zeit, nach allem, was wir wissen, noch gar nicht auf dem Bildschirm der Strafverfolgungsbehörden. Dennoch ist dieses Strafverfahren für die weitere Geschichte der Strafverfolgung von SS-Angehörigen, die an der Ermordung der europäischen Juden beteiligt waren, von herausragender Bedeutung. Denn hier wurden rechtliche Weichen gestellt, die bis in die heutige Zeit hineinwirken.

Der Anklage gegen Mulka u.a. vor dem Landgericht Frankfurt ging es nicht nur um die fabrikmäßig organisierte Vernichtung in Auschwitz-Birkenau, sondern das Konzept der Anklage bestand gerade auch darin, über die Auswahl der Angeklagten und der ihnen vorgeworfenen Taten alle weiteren Formen des täglichen Mordens in Auschwitz (etwa: Selektionen unter den nicht mehr arbeitsfähigen Lagerhäftlingen zum Zweck der Vergasung; Massenerschießungen; Morde zu medizinischen Zwecken; willkürliche Einzeltaten) zu dokumentieren. Das Konzept von Fritz Bauer, dem spiritus rector dieser Anklage, bestand aber nicht nur darin, ein Kaleidoskop von Auschwitz zu präsentieren, sondern die Morde in Auschwitz wurden auch rechtlich als ein Monumentalfoto pyramidenförmig arbeitsteilig organisierten Massenverbrechens bewertet, das heißt als eine Tat. Dieses Konzept und vor allem die praktische Konsequenz, dass dann jeder, der zum Lagerpersonal gehörte, sich schon allein durch seine Zugehörigkeit zum Lagerpersonal an dieser einen Tat, dass heißt an der Tötung aller Menschen, die im Lager ermordet wurden, beteiligt hatte, wollte das Landgericht Frankfurt aber gerade nicht mitmachen. Im Gegenteil: Das Urteil zerlegt den industriell organisierten Massenmord in kleinste Einzelteile, atomisiert ihn, wie Bauer das genannt hat. Dieses Vorgehen war nicht nur historisch falsch, sondern es funktionierte nur, indem tatsächlich geradezu absurd und in der Konsequenz dann rechtlich falsch gewertet wurde.

Das Urteil wird somit zum Abbild der Weltsicht des Vorsitzenden Richters Hofmeyer, der sich zunächst gegen dieses Großverfahren gewehrt hatte, sondern lieber gegen jeden einzelnen Angeklagten ein eigenes Verfahren geführt hätte. Das ist eine Sicht auf Auschwitz, die – so wird man bei einem ehemaligen Stabsrichter der Wehrmacht, d.h. einer Tätigkeit, mit der das NS-System mit Hilfe der drakonischen Härte der Todesstrafen bis zum Untergang gestützt wurde, mutmaßen dürfen – das ist eine Sicht, die möglichst große Distanz zu jeder systemischen Verstrickung in die NS-Verbrechen herstellen will, und daher den Blick möglichst nur auf den Einzelnen und seine Taten fokussiert.

Am Beispiel von Mulka, dem Hauptangeklagten und stellvertretenden Lagerkommandanten, zeigen sich die Konsequenzen dieser eingeengten Perspektive überdeutlich. Mulka war, das wird in der Anklage wie sogar in den Urteilsfeststellungen des Auschwitzurteils umfassend beschrieben, für das Funktionieren gerade auch der Vernichtung in den Gaskammern verantwortlich. Aber dem Gericht reicht diese Funktion alleine nicht aus. Es begibt sich auf die Suche nach der konkreten Einzeltat und findet sie in der Weiterleitung von zwei Einsatzbefehlen nach der Ankündigung von RSHA-Transporten, der Oberaufsicht auf der Rampe in einem Fall, und dem Auftrag, die Dichtung der Gaskammern zu verbessern – am Ende steht eine Verurteilung in diesen vier Fällen. Man fragt sich, wie das Gericht wohl entschieden hätte, wenn es nicht während der Beweisaufnahme diese vier Handlungen hätte feststellen können – etwa ein Freispruch für den Adjutanten des Lagerkommandeurs von Auschwitz ? Und wie kommt das Gericht zu dieser Betrachtung, die Bauer treffend als Aufklärung von Details im Zeitlupenstil (Juristenzeitung 1967, 627) gekennzeichnet hat ? Das liegt daran, dass das Gericht als Haupttat immer nur eine Vernichtungsaktion begreift. Das ist dann bei der Ermordung der Menschen aus den RSHA-Transporten die Ermordung der Menschen aus einem Transport. Aber wenn es bei der Shoa, der Ermordung der 6 Millionen Juden, einen Tatkomplex gab, auf den die Kriterien einer Tat i.S.d. der natürlichen Handlungseinheit zutrafen, das sind: Einheitliche Planung, räumliche Begrenzung, gleichförmiger Ablauf – dann ist das die Vernichtung der Juden, die auf der Rampe in Auschwitz selektiert und dann in den Gaskammern ermordet wurden. Die entscheidenden Sätze, mit denen das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil diese Konsequenz vermeidet, lautet: „Die einzelnen Vernichtungsaktionen erfolgten jeweils durch besondere Willensbetätigungen der zum Rampendienst eingeteilten SS-Angehörigen.“ Und – zu diesen besonderen Willensbetätigungen, also ihren Handlungen, „(mussten) sich die damit befassten SS-Männer jeweils neu entschließen.“ Das ist grotesk: Jeden Morgen beim Aufwachen, oder jeweils, wenn die Anordnung kam, Rampendienst zu machen, sollen sich die Männer wie der Anklagte Gröning neu entschlossen haben mitzumachen ? Wie soll man sich diesen täglich neuen Willensentschluss vorstellen – heute mach ich es noch mal, aber morgen vielleicht nicht ? Das ist – gelinde gesagt – absurd. Nach allem, was wir über die Täter in Auschwitz wissen, haben sie sich am Anfang ihrer Tätigkeit entschlossen, mitzumachen, und nicht etwa jeden Tag aufs Neue.

Der zweite Senat des Bundesgerichthofs hat dieses Urteil von 1965 in seiner 4 Jahre später ergangenen Revisionsentscheidung gehalten. Aber jedem Jurist, der nicht blind ist für die praktisch-politischen Umstände dieser Entscheidung musste und muss klar sein: Wäre der Senat der Auffassung Bauers und der Revision der Staatsanwaltschaft Frankfurt gefolgt und hätte er etwa bei Mulka nur Beihilfe zu einer Tat angenommen, dann hätte er das Urteil aufheben müssen, denn das Landgericht hatte ja wegen Beihilfe zu vier Taten verurteilt. Und es gab eine Reihe anderer Entscheidungen, auch solche dieses 2. Senats, die deutlich machen, dass diese Entscheidung von 1969 den Tatbegriff nicht als Präzedenz in Stein gemeißelt hatte, sondern dass es durchaus Raum für eine differenzierende Betrachtung gab, wie sie dann letztlich auch zur Grundlage der Anklage in diesem Strafverfahren wurde.

Die dritte Phase ist die Zeit nach jener Revisionsentscheidung des 2. Senats zum großen Frankfurter Auschwitzurteil (das ich im Folgenden der Einfachheit halber mit „das Auschwitzurteil“ bezeichne). Die Anklage in diesem Verfahren betraf ja mit der Auswahl der 22 Angeklagten nur einen Ausschnitt aus den fortdauernden Ermittlungen, aus dem weit mehr Verdächtige umfassenden Ermittlungskomplex der Frankfurter Staatsanwaltschaft zu Auschwitz. Für den Umgang mit diesen Verfahrenskomplexen hatten das Auschwitzurteil und seine Bestätigung durch den BGH aber Weichen gestellt: Man musste nun den Nachweis führen können, dass ein Verdächtiger unmittelbar an einer räumlich und zeitlich ganz eng gefassten Tötungshandlung mitgewirkt hatte. Es ist zu vermuten – denn mehr ist darüber bislang nicht bekannt -, dass die Ermittlungen gegen eine ganze Anzahl von SS-Angehörigen gar nicht erst aufgenommen oder jedenfalls eingestellt wurden, weil ein derartiger Tatnachweis nicht zu führen war.

Aber es gab auch solche Verfahrenskomplexe, bei denen selbst nach den Maßstäben des Auschwitzurteils der Nachweis einer Tatbeteiligung vorlag. Eines war das Verfahren gegen die Angehörigen der sog. Fahrbereitschaft (das nicht zum Bestandteil der Akten in diesem Verfahren gehört, Staatsanwaltschaft bei dem LG Frankfurt, 4 Js 1031/61 sowie 4 Js 798, 64).

Die Beschuldigten hatten bei ihren Vernehmungen geschildert, dass sie vielfach mit den Lkw der Fahrbereitschaft die nicht mehr gehfähigen Menschen von der Rampe zu den Gaskammern gefahren hatten. Damit war auch nach den Maßstäben des Auschwitzurteils ein ausreichender Nachweis einer konkreten Tatbeteiligung gegeben. Aber auch hier wirken die Maßstäbe, die das Auschwitzurteil gesetzt hatte, fort – nur in anderer Form. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Verfahren beantragt, das Verfahren wegen geringer Schuld einzustellen. Ich zitiere aus der Begründung: „Die Mitglieder der Fahrbereitschaft erscheinen bei der Gesamtbeurteilung dessen, was im Konzentrationslager Auschwitz geschehen ist, als kleine ‚Handlanger’. (…) Ihr Tatbeitrag war ein weitaus geringerer, als der eines selektierenden SS-Offiziers oder eines SS-Angehörigen, der in den Vorgang unmittelbar eingeschaltet war.“ Die Staatsanwaltschaft nimmt dann die Strafen in den Blick, die das Frankfurter Landgericht im Auschwitzurteil verhängt hatte. „Gegen den SS-Arzt Dr. Frank, der auf der Rampe in Auschwitz-Birkenau über Leben und Tod der Ankommenden entschied, wurde – rechtskräftig – wegen der Auswahl von mindestens 1000 Personen für den Gastod auf eine Einzelstrafe von 5 Jahren Zuchthaus und gegen das ehemalige Mitglied der politischen Abteilung, Dylewski, wegen seiner unmittelbaren Teilnahme an diesen Selektionen auf eine Strafe von 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus erkannt.“ Diese Strafen waren in der Tat unvertretbar niedrig. Sie wurden möglich als Folge einer Rechtsprechung, die Hitler, Himmler und andere zu den Haupt-Tätern erklärte, aber alle anderen, selbst wenn sie die Mordhandlungen eigenhändig ausführten, sich aber – wie es hieß – den verbrecherischen Willen Hitlers nicht zu eigen gemacht hatten, in aller Regel nur als Gehilfen sah. So wurde selbst der Adjutant Mulka zum Gehilfen, so wurde selbst der Arzt, der bei der Selektion die Entscheidung über Leben und Tod traf, nur zum Gehilfen. Der Leiter der Frankfurter Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, Dr. Rahn, zieht am 30. August 1970 mit dem Antrag an das Landgericht, das Verfahren einzustellen, die Konsequenz: „Die Schuld- und Strafaussprüche gegen diesen Personenkreis haben Maßstäbe gesetzt. Die Schuld der Mitglieder der Fahrbereitschaft darf an diesen Schuldsprüchen gemessen werden. Dabei erscheint ihre Schuld gering.“

Erst Jahre später, 1977, wird das Verfahren gegen 62 Angehörige der sog. Gefangeneneigentumsverwaltung aufgenommen, darunter auch gegen Oskar Gröning, der dann am 5. Januar 1978 in Nienburg an der Weser als Beschuldigter vernommen wird. Dieses Verfahren endet – wir haben das hier in der Hauptverhandlung schon erörtert – 1985 mit einer Einstellung durch den Oberstaatsanwalt Klein, und zwar begründungslos: „Die Einstellungsgründe sollen wegen Geschäftsandrangs später ausführlich formuliert werden.“ Dazu ist es dann nie gekommen.

Man kann daher nur spekulieren, was wohl die Gründe für diese Einstellung gewesen sein könnten. Auch geringe Schuld wie bei der Fahrbereitschaft ? War der Angeklagte auch nur ein „Handlanger“? Immerhin war er ja ab Anfang 1944 als SS-Unterscharführer ein Unteroffizier. Und einer der Beschuldigten war Theodor Krätzer, Obersturmführer, Leiter der sog. Gefangeneneigentumsverwaltung, – auch er nur ein „Handlanger“ ?

Jener Oberstaatsanwalt Klein hatte zuvor, im April 1982, in einem anderen Teilkomplex der von der Frankfurter Staatsanwaltschaft zu Auschwitz geführten Verfahren einen anderen Weg gefunden, das Verfahren einzustellen. In diesem Verfahren gegen einen Ludwig Armbrüster u.a. (also nicht der Michael Armbrüuster aus dem GEV-Verfahren; die    Verfahrensakten zu diesem Verfahren befinden sich ebenfalls nicht bei den Akten im Verfahren gegen Oskar Gröning)

wurde gegen Angehörige verschiedener Kompanien des Wachsturmbanns ermittelt. Deren Aufgabe war es, um die Rampe herum einen dichten geschlossenen Ring bewaffneter Wachposten zu bilden, um – so Zitat aus der Entscheidung des Staatsanwalt Klein – „Fluchtversuche der angekommenen Menschen nach dem Aussteigen zu verhindern und Unbefugten den Zutritt zu der Rampe zu verwehren.“ Staatsanwalt Klein sieht in diesem Rampendienst kein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten und stellt das Verfahren ein, mit folgender Begründung: „Schon die Kausalität ihrer (der Beschuldigten) Tätigkeit für den Erfolg der Vernichtungsaktion ist zweifelhaft. Zwar sollte die Postenkette um die Rampe (…) auch Häftlingsfluchten verhindern. Es ist (aber, CN) nicht bekannt, dass es je zu versuchten Häftlingsfluchten von der Rampe gekommen wäre“. Im übrigen sei die ganze Planung und Durchführung der Vernichtung nicht auf Gewalt angelegt gewesen, sondern auf die Täuschung der Juden. Es könne daher nicht angenommen werden, „dass die angekommenen deportierten Juden oder einige davon nach dem Aussteigen in der fremden Umgebung ins freie Feld gerannt wären, wenn die Postenkette nicht gestanden hätte“. Nun – ich werde später noch darauf zurückkommen, ob hier die Funktion der SS-Wachposten zutreffend beschrieben wird. Aber Staatsanwalt Klein hat noch ein zusätzliches Argument: „Abgesehen davon war(en) ja auch auf der Rampe unmittelbar schon eine größere Anzahl bewaffneter SS-Blockführer, die Funktionäre der politischen Abteilung und andere SS-Angehörige im Dienst, die eine solche Flucht schon hätten unwahrscheinlich erscheinen lassen.“ Diese anderen SS-Angehörigen – das waren ja unter anderem auch die Angehörigen der sog. GEV, also auch der damals Beschuldigte Gröning. Wenn nicht der Wachsturmbann für die Vernichtung erforderlich war, dann doch die SS-Männer auf der Rampe ? Nein, doch nicht, und jetzt kommt Staatsanwaltschaft Klein mit seinem zentralen Argument, und man versteht, warum drei Jahre später auch das Verfahren gegen die Beschuldigten aus dem GEV-Komplex eingestellt wurde. Staatsanwalt Klein teilt die deportierten Juden in zwei Gruppen auf. Einerseits die fluchtunfähigen Menschen, die Alten und Kranken und die Kinder mit ihren Müttern, und die anderen, die Fluchtfähigen. Aber diese wollten ja, so der erste Schritt der Überlegung, „bei ihren Familien bleiben“, so dass auch die Fluchtfähigen „nicht von vornherein zur Flucht bereit waren“. Und – Zitat – „hinzutreten muss jedoch auch folgende Überlegung. Es ist davon auszugehen, dass diejenigen, die zur Flucht fähig und bereit gewesen wären, zunächst als arbeitstauglich ins Lager eingewiesen wurden.“

Also – die Logik dieser Ausführungen auf den Punkt gebracht: Die Menschen, die ermordet wurden, konnten und wollten gar nicht fliehen. Und die anderen, die Fluchtfähigen, sind ja gar nicht unter Mithilfe des Rampendienstes ermordet, sondern als arbeitstauglich ins Lager eingewiesen worden.

Staatsanwalt Klein scheint zu erahnen, dass im Hinblick auf die Fluchtfähigen bei dieser Begründung doch noch ein Problem bestehen könnte. Denn viele von diesen sind ja, – Zitat – „dann im Lager an Entkräftung, Seuchen oder durch Selektionen ums Leben (gekommen)“. Aber dieser Ansatz wird von vorneherein zurückgewiesen – „Welche und wie viele dieser Personen, die an den Tagen angekommen waren, an denen die Beschuldigten Dienst taten, dann (später im Lager ums Leben kamen), kann nicht mehr festgestellt werden.“

Nimmt man den Staatsanwalt Klein beim Wort dieser Einstellungsbegründung aus dem Jahr 1982, dann ahnt man schon, welche Begründung er 1985 „wegen Geschäftsandrangs“ aufgeschoben und dann nie mehr aufs Papier gebracht hat.

Für die Staatsanwaltschaft Frankfurt war damit im Jahr 1985 der Fall der Angehörigen der sog Gefangeneneigentumsverwaltung und damit auch der Fall Gröning eigentlich erledigt. Wenn dann nicht Staatsanwalt Günther Feld, nun in unserem Verfahren als Nebenklägervertreter tätig, im September 1990 jenen Herrn Kühnemann angeklagt hätte, mit dem der Angeklagte Gröning längere Zeit in Auschwitz die Unterkunft geteilt hatte. Der 5. Anklagepunkt jener Anklage der Staatsanwaltschaft Köln lautete: „Die Aufgabe des Angeschuldigten als Aufseher des „Räumkommandos bestand darin, bei der alten und später der neuen „Rampe“ (Birkenau) die Häftlinge zu beaufsichtigen, die das Gepäck der Judentransporte aus den Bahnwaggons zu laden und sodann in die Effektenlager zu verbringen hatten. Hierdurch half er (…) mit, den reibungslosen Ablauf der industriell organisierten Massentötung jüdischer Menschen zu gewährleisten; und zwar insbesondere im Hinblick auf das Eintreffen der jeweils nächsten Transporte, deren Züge teilweise bereits im Bereich des Lagers Auschwitz warteten“. Dieser Anklagepunkt, der, vom Landgericht Duisburg zugelassen, wohl auch zur Verurteilung des Kühnemann geführt hätte, wäre dieser nicht verhandlungsunfähig geworden, ist in mehrfacher Hinsicht interessant:

Selbstverständlich war dem Staatsanwalt Feld wie auch den Richtern am Landgericht Duisburg das Urteil des 2. Senats von 1969 zum Auschwitzurteil bekannt. Aber sie sehen sich ersichtlich nicht im Mindesten daran gehindert, Anklage zu erheben und zuzulassen – warum auch nicht: Mit der Beaufsichtigung des Räumkommandos auf der Rampe liegt ja ein – wenn man diesen Begriff überhaupt benutzen will – konkreter Tatbeitrag vor. Diesen muss man nur zutreffend im Kontext des „reibungslosen Ablaufs der industriell organisierten Massentötung“ werten. Es geht also doch, trotz der Entscheidung des 2. Senats von 1969.

Und nun muss sich die Staatanwaltschaft Frankfurt im November 1990 wegen der anderen Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Köln – Frankfurt hatte ja 1985 begründungslos eingestellt – wiederum mit dem Verfahren gegen die Angehörigen der sog. Gefangeneneigentumsverwaltung befassen. Aber nur so lange, wie es bedarf, um einen Vermerk zu schreiben und eine Akte zu versenden: Die Staatsanwaltschaft „entdeckt“ nun, dass jener Beschuldigte, dessen Wohnsitz die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Frankfurt in diesem Komplex begründen konnte, im Jahr 1979 verstorben war. Also hatte man 6 Jahre lang bis zur Einstellung 1985 gar keine Zuständigkeit mehr ? Wie dem auch sei – das Verfahren gegen Theodor Krätzer wird nun wieder aufgenommen, um es uno actu sogleich an die für den Wohnsitz dieses Beschuldigten zuständige Staatsanwaltschaft in Kempten im Allgäu abzugeben, die es dann wiederum wegen Sonderzuständigkeit für NS-Verbrechen an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I abgibt. Was dort dann entschieden wurde, wissen wir nicht – offensichtlich wurde Theodor Krätzer jedenfalls nicht angeklagt. Als der Kollege Walther im Rahmen dieses Verfahrens 2014 herausfinden wollte, was aus dem Verfahren gegen Krätzer in München geworden war, wurde ihm von der dortigen Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die „postmortalen Persönlichkeitsrechte“ des Krätzer die Akteneinsicht verwehrt.

Und man wüsste natürlich auch gerne, was aus den Verfahren gegen die anderen 61 Beschuldigten der Angehörigen der GEV geworden ist – sind die auch alle an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben worden oder hat die StA Frankfurt alle anderen Beschuldigten einfach unter den Tisch fallen lassen ?

Bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt wird man nach der Abgabe des Verfahrens gegen Krätzer an die Staatsanwaltschaft Kempten im Winter 1990 davon ausgegangen sein, dass man den GEV-Komplex nun endgültig vom Tisch hatte. Aber 15 Jahre später gibt Herr Gröning das Spiegelinterview von 2005. Offensichtlich sieht er keinerlei strafrechtliches Risiko darin, auch von seiner Tätigkeit auf der Rampe zu berichten. Warum auch ? Geht man die Zeugen – und Beschuldigtenvernehmungen aus den 70ger und 80ger Jahren durch, dann zeigt sich, dass den früheren Angehörigen der GEV bewusst war, dass Beteiligung an der Selektion auf der Rampe als Beteiligung am Mord gewertet wurde. Also – so übereinstimmend damals ihre Aussagen – haben sie mit der Selektion nichts zu tun gehabt, wissen allenfalls, dass es so etwas gab. Im Kühnemann-Verfahren ging es dann um die Beaufsichtigung des Räumkommandos auf der Rampe. Also – das hat uns der Zeuge Struss, der ehemalige Richter vom LG Duisburg im Kühnemann-Verfahren anschaulich geschildert – ging es Beschuldigten wie Zeugen nunmehr darum, möglichst nichts mit der Beaufsichtigung des Räumkommandos zu tun zu haben. „Nur“ Bewachung des Gepäcks, wie es Gröning es 2005 dem SPIEGEL berichtet, schien also rechtlich unproblematisch zu sein.

In Ludwigsburg sieht man das nicht so differenziert und sendet den SPIEGELartikel an die Staatsanwaltschaft Frankfurt mit der Anfrage, ob die Aussage des Gröning den Verdacht der Beihilfe zum Mord begründen könne. Der nunmehr zuständige Staatsanwalt Galm, langjähriger Mitarbeiter des Oberstaatsanwalts Klein, schaut in die Akten und stellt fest, dass Herr Gröning dem SPIEGEL nichts anderes mitgeteilt hat als das, was der Staatsanwaltschaft schon aus seiner Beschuldigtenvernehmung von 1978 bekannt ist, und dieses Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft ja schon 1985, wenn auch ohne Begründung, eingestellt. Auf die Idee, sich nun doch noch mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln gegen Kühnemann von 1990 auseinanderzusetzen, kommt Herr Galm nicht – und vermutlich hat er diese Anklageschrift auch gar nicht vor Augen, denn die Akten sind ja alle 1990 nach Kempten verschickt worden. Aber Staatsanwalt Galm erinnert sich ersichtlich an die Einstellungsverfügung des Staatsanwalts Klein aus dem Jahr 1982, – das ist jene im Verfahren gegen die Angehörigen des Wachsturmbanns – und übernimmt aus ihr die wesentlichen Textbausteine für seine Entscheidung. Dabei gibt es aber ein kleines Problem: Der Sachverhalt Gröning ist nicht nur anders als der Sachverhalt Wachsturmbann von 1982, sondern bei der weiter von der Rampe entfernten Postenkette des Wachsturmbanns hatte Staatsanwaltschaft Klein – Sie erinnern sich – ja gerade damit argumentiert, dass schon die Präsenz der SS-Angehörigen auf der Rampe, also solcher Männer wir Gröning, aus der Perspektive der ankommenden Menschen wegen der Drohkulisse keinen Fluchtgedanken aufkommen ließ. Galm dreht die Argumentation nun einfach um: „sein (Oskar Grönings) Einsatz diente nicht dazu Häftlingsfluchten zu verhindern (…). Das war die Aufgabe der vom Wachsturmbann gestellten Postenkette.“ Das ist geschickt: Die einen, Wachsturmbann, hatten die Aufgabe, Fluchten zu verhindern, aber – so damals Klein – waren eigentlich überflüssig. Die anderen, solche wie Gröning, die auf der Rampe waren, konnten zwar Fluchten verhindern, aber – so nun Galm – das war ja gar nicht ihre Aufgabe. Aber letztlich ist es dann auch für den Staatsanwalt Galm im Jahr 2005 nicht so wichtig, was nun Aufgabe der Männer auf der Rampe war und was nicht. Denn „im Übrigen“ – so wird der folgende Teil der Begründung eingeleitet – gibt es ja ohnehin keine Kausalität. Und nun übernimmt Staatsanwalt Galm wortgleich die Textbausteine aus der Einstellung des Staatsanwalts Klein von 1982 und wiederholt damit jene Betrachtung, wonach die Menschen, die zur Arbeit ins Lager selektierten wurden, ja nicht unmittelbar ermordet wurden, während die anderen zwar gleich ermordet wurden, aber nicht fliehen konnten und wollten.

Diese Begründung ist wirklich bemerkenswert. Erstens ist sie ganz offensichtlich falsch: Ohne die Drohkulisse, die arbeitsteilig von den SS-Männern auf der Rampe ausging, wie gerade auch von den Zeugen in dieser Hauptverhandlung wiederholt geschildert wurde, wäre der konkrete Ablauf der Vernichtung nicht möglich gewesen. Das fängt allein schon an bei der erzwungenen Mitwirkung der Kapos, die für den Ablauf zwingend notwendig war – die Tätigkeit der Kapos auf der Rampe ist aber unvorstellbar ohne die im Hintergrund stehenden bewaffneten SS-Angehörigen.

Zweitens stützt Staatsanwalt Galm dann seine rechtliche Begründung auf die unter Juristen geläufige sine-qua-non-Formel zur Kausalität. Ich nehme diese kurz beim Wort und denke mir mal die SS in Auschwitz weg und frage mich – was wäre dann gewesen ? Ich erspare uns die Antwort.

Denn geradezu phantastisch ist es, dass ein Staatsanwalt im Jahr 2005 die Kausalität der Beihilfe mit der conditio-sine-qua-non-Formel ablehnt. Jeder Zweitsemester an einer juristischen Fakultät lernt den Satz, mit dem der Standardkommentar zum StGB von Fischer den Abschnitt „Kausalität der Beihilfe“ einleitet: „Die Hilfeleistung muss nach ständiger Rechtsprechung des BGH für den Taterfolg nicht ursächlich im Sinne einer condition sine qua non sein“ – ein Fördern reicht. Eine Staatsanwaltschaft, die sich gegen die ständige Rechtsprechung des BGH auf eine akademische Lehrmeinung beruft, um die Beihilfe zum Mord auf der Rampe in Auschwitz abzulehnen – das ist schon ein einzigartiger Vorgang. Nur zur Illustration, wie die Maßstäbe bei der Beihilfe im Übrigen sind, ein kurzer Blick auf ein etwa zeitgleich vor dem OLG Hamburg stattfindendes Verfahren. Hierzu stellt der Bundesgerichtshof im November 2006 fest, dass der Angeklagte Motassadeq Beihilfe zum Mord an den Anschlägen des 11. September 2001 u.a. deswegen geleistet hatte, weil er mit Überweisungen auf das Vermieterkonto von Mohammed Atta dessen Aufenthalt in den USA im Vorfeld der Anschläge verschleiern wollte.

Mietüberweisungen – das ist also Beihilfe zu den Anschlägen des 11. September. Der Rampendienst der SS in Auschwitz-Birkenau hingegen ist keine Beihilfe ? Was war denn dann die Funktion der SS-Männer auf der Rampe ? Vielleicht eine Art Ehrenspalier für die Menschen auf dem Weg in den grausamen Tod der Gaskammern ? Diese ungeheuerliche Begründung des Staatsanwalts Galm hätte nie den Weg in die Öffentlichkeit gefunden und die Hauptverhandlung hier in der Ritterakademie in Lüneburg hätte nie stattgefunden, wenn die Geschichte der Verfolgung von NS-Verbrechen nicht in einem ganz anderen Kontext eine vollkommen überraschende Wendung genommen hätte.

Im September 2006 lässt sich der bayrische Amtsrichter Thomas Walther nach Ludwigsburg versetzen. In der dort üblichen rein informellen Vermittlung des institutionellen Wissens durch Kollegen und Vorgesetzte lernt er, dass die Einleitung eines Verfahrens wegen NS-Verbrechen voraussetzt, dass es Beweise für die unmittelbare Beteiligung an einer konkreten Tötungshandlung gibt, eine konkrete Einzeltat. Das ist nicht nur frustrierend, weil es zwar immer noch Verdächtige unter SS-Angehörigen aus Vernichtungslagern gibt, aber praktisch nie jene „konkrete Einzeltat.“ Sondern er kann der Kritik von Eli Rosenbaum, dem Leiter des Office of Special Investigations in Washington, einer Behörde, die systematisch und erfolgreich die an NS-Verbrechen beteiligten Männer und Frauen in den USA verfolgt, nur hilflos begegnen mit einem: „Das ist hier in Deutschland aber so.“ Walther gibt sich aber nicht zufrieden, googelt und findet somit eher zufällig das lange Matia-Urteil des Northern District Court in Ohio, das im Jahr 2002 die Ausbürgerung von John Demjanjuk für rechtmäßig erklärt hatte. Die Beweislage ist danach eindeutig, Demjanjuk war Wachmann in Sobibor. Aber mehr weiß man nicht, insbes. gibt es keinerlei Nachweis einer sog. konkreten Einzeltat. Walther entwickelt nun eine, wie er findet, neue und innovative Theorie: Das Vernichtungslager als Fabrik, in der jeder Mitarbeiter für den Massenmord mitverantwortlich ist.

Diese Initiative von Walther und die unermüdliche gemeinsame Arbeit mit seiner Kollegin Kirsten Goetze führen letztlich nicht nur zur Verurteilung von Demjanjuk durch das LG München II, sondern das Verfahren gegen Demjanjuk ist die Initialzündung für die Aufnahme neuer Ermittlungen gegen eine Vielzahl von SS-Angehörigen. Rückblickend ist der Vorgang geradezu absurd: Da stößt Walther beim Googeln im Internet auf ein Urteil, das der Leiter seiner Behörde wenige Jahre zuvor (2003) bei seinem Besuch in Washington in einer Akte vorgelegt bekam und für irrelevant befand – Stichwort: Keine „konkrete Tat.“ Und um eine Änderung der Praxis der Behörde und nachfolgend dann auch der Justiz zu erreichen, muss Walther sich erst mal eine – aus seiner Sicht – total neue Theorie ausdenken, die – wie er drei Jahre später, während der Hauptverhandlung gegen Demjanjuk, vollkommen erstaunt zur Kenntnis nimmt – schon ständige Rechtsprechung der Gerichte in den 60ger Jahren zu den Vernichtungslagern der SS war. So spricht etwa das Landgericht Hagen in seiner Entscheidung von 1966 von einer „funktionellen Mitwirkung“ ALLER Angehörigen der Lagermannschaft der SS am Massenmord in Sobibor, und der Bundesgerichtshof bestätigt nicht nur diese Entscheidung, sondern stellt 1964 in einer Entscheidung zur Mitwirkung im Sonderkommando des Vernichtungslagers Chelmno fest: Die Angeklagten haben „allein durch ihre Zugehörigkeit zu dem Sonderkommando (…) bei der Tötung der Opfer Hilfe geleistet. Die Art der Aufgaben, die ihnen (…) oblagen, ist daher (…) ohne Bedeutung.“

Am Anfang des Verfahrens, in dessen Hauptverhandlung wir hier heute sitzen, steht ein Schreiben des Leiters der Zentralstelle in Ludwigsburg, des Oberstaatsanwalts Schrimm. Dort heißt es: „Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts München II vom 12 Mai 2011 i.S. Demjanuk erscheint es aus hiesiger Sicht geboten zu prüfen, inwieweit GRÖNING Teil der Vernichtungsmaschinerie geworden war, auch ohne dass diesem eine konkrete Tat individuell nachgewiesen werden kann.“

So war das also, deswegen gab es Jahrzehnte lang keine Ermittlungen gegen SS-Angehörige in Auschwitz und an anderen Orten der Vernichtung – weil das LG München II im Jahr 2011 eine neue Rechtslage hergestellt hat. Herr Schrimm behauptet das seit dem Demjanjuk-Verfahren bei jeder sich bietenden Gelegenheit und die Medien folgen ihm seitdem in ihrer Unkenntnis von den wahren Hintergründen. Diese Darstellung ist aber schlicht falsch ! Das Verfahren gegen Demjanjuk hat allein eine Änderung in der Praxis von Ludwigsburg wie auch der Justiz eingeleitet. Das Recht war immer das Gleiche. Das ist der Mordparagraph 211 StGB, in der 1941 von den Nationalsozialsten geschaffenen Fassung, und das sind die Regeln zur Beihilfe. Und die konkreten Taten des Herrn Gröning standen spätestens seit seiner Beschuldigtenvernehmung von 1978 fest: Geld verwalten und Rampendienst. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hatte Staatsanwalt Galm 2005 ja nicht deswegen abgelehnt, weil Gröning keine konkrete Tat nachweisbar war, sondern weil er die Kausalität dieser konkreten Handlungen für den Mord der Juden verneint hatte.

Rechtlich problematisch war nach der BGH-Entscheidung zum Auschwitzurteil von 1969 allenfalls die Frage, ob man die Ermordung der Juden aus den RSHA – Transporten zu einer Haupttat zusammenfassen kann oder nicht. Und zu dieser Frage geht das LG München II im Demjanjuk-Urteil gerade keine neuen Wege, sondern folgt ganz der Linie dieser BGH-Entscheidung von 1969 und geht nicht von einer Tat, sondern von 16 Haupttaten bei 16 Transporten aus.

Aber das Verfahren gegen Demjanjuk leitet die vierte, die letzte Phase der Strafverfolgung von NS-Verbrechen ein.

Denn schon während das Verfahren gegen Demjanjuk noch läuft, wird Ludwigsburg aktiv. In einer ersten Runde mit Kunz, Wachmann in Belzec, und den Verdächtigen, zu denen das Office of Special Investigations die langjährig von Ludwigsburg ignorierten Ermittlungsergebnisse in fertigen Päckchen liefert – das sind die Verfahren gegen Kalymon, Breyer und Lipschis. Dann die sog. 50ger Liste der noch lebenden SS-Angehörigen von Auschwitz, darunter der Angeklagte. Was Thomas Walther und ich seit Jahren beobachten, ist ein Trauerspiel. Solche Verfahren kommen nur noch zustande, wenn ein williger, engagierter und schnell arbeitender Staatsanwalt auf ein williges Gericht trifft und der Beschuldigte noch verhandlungsfähig ist. Exemplarisch: Bei Lipschis gab es den engagierten Staatsanwalt, aber das Gericht wollte nicht und hat all die alten Argumente, insbes. das von den schwer beweisbaren Haupttaten, mobilisiert. Die zunächst für Gröning zuständige Frankfurter Staatsanwaltschaft schreibt einen langen, in unseren Akten befindlichen Vermerk, der zunächst die schwierigen Rechtsprobleme (wiederum 2. Senat 1969 zum Auschwitzurteil und der Tatbegriff) auflistet; und dann gäbe es ja auch noch die großen tatsächlichen Schwierigkeiten, die umfangreiche Ermittlungen erforderten. Man kann letztlich nur froh sein, dass das Verfahren dann bei Staatsanwalt Dr. Lehmann in Hannover und bei der Schwurgerichtskammer in Lüneburg landet. Denn die Sache mit dem Tatbegriff ist letztlich einfach, man muss dazu nur die Anklage lesen. Und die tatsächlichen Fragen haben in dieser Hauptverhandlung – wenn man die wichtigen Aussagen der Nebenkläger rausrechnet – nur wenige Tage in Anspruch genommen. Ein engagierter Staatsanwalt ist hier auf ein Gericht getroffen, das sich dem Recht verpflichtet fühlt und sich nicht von der Frage leiten lässt, wie man die Durchführung einer komplizierten Hauptverhandlung vermeiden könnte.

Man ist versucht, Staatsanwaltschaft und Gericht in diesem Verfahren großen Dank auszusprechen. Aber das wäre grundfalsch – es ist geradezu verboten, einer Staatsanwaltschaft und einem Gericht Dank dafür auszusprechen, dass sie das getan haben, was ihre Pflicht ist: Zu ermitteln, und wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt, anzuklagen und zu eröffnen. Dafür darf es keinen Dank geben, auch wenn mit Blick auf das jahrzehntelange Versagen der Justiz und auch die Entwicklungen der letzten Jahre solche Gefühle aufkommen. Dank gebührt aber Ihnen, Herr Dr. Lehmann, und dem Gericht und hier insbes. seinem Vorsitzenden, Herrn Kompisch, für den Umgang mit den Nebenklägern und ihren Anwälten. Denn den Antrag auf Zulassung der Nebenklage kann man nur stellen, wenn man weiß, was eigentlich die Tat ist, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird: Man braucht dafür die Kenntnis von Ort, Zeit und Handlung. Staatsanwälte, die diese Information bis nach Anklageerhebung nicht zur Verfügung stellen, können jeden potentiellen Nebenkläger ausbremsen. Anders Herr Dr. Lehmann – ohne dessen Offenheit im Umgang mit uns Nebenklägervertretern wäre es nahezu unmöglich gewesen, unsere Nebenkläger rechtzeitig auf dieses Verfahren vorzubereiten. Dafür gebührt Ihnen ausdrücklicher Dank. Und dem Gericht und seinem Vorsitzenden gebührt großer Dank dafür, wie Sie mit unseren Mandanten umgegangen sind – verständig, freundlich, fürsorglich. Sie haben unseren Mandanten nicht nur große Ängste genommen, sondern Sie haben sich deren größte Hochachtung verdient.

Ich komme zum Schluss: Auf der ersten Seite des konkreten Anklagesatzes, hier zu Beginn der Hauptverhandlung verlesen, fasst Staatsanwalt Dr. Lehmann – mit sehr zurückhaltenden Formulierungen – zusammen, was Auschwitz war: Vernichtungslager nicht nur für die, die unmittelbar nach ihrer Ankunft getötet wurde, sondern auch für die anderen Häftlinge: Sie alle waren – stichwortartig- der „Vernichtung durch Arbeit“ und unmenschlichen Lebensbedingungen geweiht. Wer nicht in ein anderes Lager überstellt wurde, überlebte „das Lager Auschwitz nur aufgrund (seiner) Befreiung oder Flucht.“ Hier wird es auf den Punkt gebracht: Das Lager Auschwitz war – spätestens ab 1942 – Massenvernichtungslager für ALLE Juden. Dr. Lehmann war es bewusst, dass man den Angeklagten daher konsequenterweise für Beihilfe an allen Morden in Auschwitz nach seiner Ankunft im September 1942 hätte anklagen müssen. Die praktischen Probleme, die bei einer solchen Anklage gerade auch im Hinblick auf das hohe Alter des Angeklagten und seine Verhandlungsfähigkeit hätten entstehen können, waren aber groß. Dr. Lehmann hat daher – Zitat aus der Anklageschrift – „im Hinblick auf alle außerhalb der eigentlichen „Ungarn-Aktion“ erfolgten Tötungshandlungen gem. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig von einer Strafverfolgung abgesehen“. Das war eine prozessual vernünftige Entscheidung, und zwar obwohl damit eine größere Zahl von Transporten aus anderen Orten, u.a. Griechenland, den Niederlanden, Frankreich und Gettos aus dem Osten Europas ausgeklammert wurde, deren weit über 10.000 Menschen während der Ungarn-Aktion und nach exakt dem gleichen Muster ermordet wurden. Aber wichtig ist der Ausgangspunkt der Anklage – die Beihilfe zu ALLEN Morden in Auschwitz in der Zeit, in der der Angeklagte als SS-Mann in Auschwitz im Einsatz war und damit den systematischen Massenmord mit ermöglicht hat, der nicht nur in den Gaskammern stattfand, sondern in ganz Auschwitz Programm war. Zwischen der Anklage von Fritz Bauer und der Anklage von Dr. Lehmann sind ein halbes Jahrhundert ins Land gegangen. So lange hat es gedauert, bis der Ansatz von Fritz Bauer wieder zum Ausgangspunkt eines Strafverfahrens geworden ist. Bauer schrieb: „Die Tätigkeit eines jeden Mitglieds eines Vernichtungslagers stellt vom Eintritt in das Lager (…)bis zu seinem Ausscheiden“ eine Tat dar, „was auch immer er physisch zur Verwaltung des Lagers und damit zu Endlösung beigetragen hat.“

Die Konsequenz dieser Feststellung ist einfach: Auschwitz war ein Ort, an dem man nicht mitmachen durfte. Ob der Angeklagte Gröning das damals schon so gesehen hat, wissen wir nicht. Und ob er nun Versetzungsgesuche gestellt hat, wie er behauptet, oder nicht, ist letztlich unwichtig: Wer Versetzungsgesuche stellt, sich dann aber sogar freiwillig für die Kameraden zum Rampendienst meldet, hat offenkundig nicht im – auch nicht einmal im eingebildeten – entschuldigenden Notstand gehandelt. Aber die Geschichte von den Versetzungsgesuchen zeigt, dass auch der Angeklagte Gröning heute der Auffassung ist, die er in seiner letzten Einlassung ausdrücklich genannt hat: Auschwitz war ein Ort, an dem man nicht mitmachen durfte. Herr Gröning hat mitgemacht, und deswegen wird er wegen Beihilfe zum Massenmord verurteilt werden.

Viel zu spät, aber nicht zu spät.

Plädoyer Rechtsanwalt Thomas Walther vom 7. Juli 2015

Hohes Gericht!

Die Staatsanwaltschaft hat das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend zusammengefasst.

Ich werde den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nur einige Anmerkungen hinzufügen.

In meinem Plädoyer geht es in erster Linie um etwas anderes. Ich werde über die Bedeutung dieses Prozesses für die von uns vertretenen Nebenkläger 71 Jahre nach der Ermordung ihrer Angehörigen sprechen.

Vor 71 Jahren, am frühen Morgen des 1. Juli 1944, wurde die 18jährige Eva Pusztai – heute 89 und Nebenklägerin in diesem Verfahren – damals ein naives Mädchen aus behütetem Elternhaus in Debrecen auf der Rampe an Grönings Dienstort in Auschwitz-Birkenau in den Vorhof der Hölle gestoßen.

Am 16. Mai hatte in Birkenau die Ungarnaktion begonnen.

Das Gericht und alle Prozessbeteiligten haben miterlebt, was wir hier in diesem Verfahren zwischen dem 16. Mai 2015 bis heute und noch bis zum 11. Juli 2015 zu leisten in der Lage sind . In exakt dieser Zeitspanne wurden vor 71 Jahren 427.000 ungarische Juden nach Auschwitz transportiert und davon 300.000 sofort nach ihrer Ankunft ermordet.

Unter diesen Mordopfern waren die Familien unserer Mandanten.

Entsetzen hilft da nicht. Mitleid auch nicht.

Ich vertrete zusammen mit meinem Kollegen Cornelius Nestler 51 Nebenkläger. Mit vielen von ihnen habe ich im Jahr vor dieser Hauptverhandlung lange Gespräche und Interviews geführt. Sehr viele konnten aus Altersgründen nicht nach Lüneburg reisen. Ich darf daher mit deren Ich-Stimme und in den Worten meiner Mandanten +das folgende sagen:

Wir Überlebende von Auschwitz haben das Recht zu klagen und für unsere ermordeten Familien die Pflicht zur Klage.

Wir klagen über Leid und Verlust, wir klagen über unsere Einsamkeit, wir klagen über grausamstes Töten, wir klagen über die Abwesenheit eines millionenfachen Kaddish an den Totenbetten unserer ermordeten Familien, deren Stimmen in Auschwitz verstummten. Wir klagen über die Zeit, die keine Wunden heilt, aber diese immer tiefer in unsere Seelen brennt. Wir klagen über das Schreien in uns selbst, welches wir auch heute noch unterdrücken, um als „normale Menschen“ gelten zu können.

Und wir spüren und erleiden Tag für Tag das Erinnern an unsere geweinten und ungeweinten Tränen.

Inzwischen sind wir nach Jahrzehnten nun auch erfahren geworden im Erleben des Sterbens, weil wir unsere eigene Generation von Überlebenden über die Schwelle zum Tod immer öfter begleiten. Wir mussten das Schiwa-Sitzen als Ritus der Bestattung unserer Toten erst sehr spät in unserem Leben lernen. So sind doch unsere eigenen Vorgenerationen ganz ohne die Gegenwart unserer Trauer mit der Asche von Auschwitz in alle Winde, Flüsse und Sümpfe verstreut worden. Unsere Eltern konnten uns einen jüdischen Bestattungsritus nicht lehren.

Und wenn WIR nicht mehr sind, WER wird sich erinnern?

Wird sich die Welt die Fähigkeit zum Erinnern bewahren oder dereinst das kollektive Vergessen die Oberhand gewinnen?

All unsere Klage lebt in uns. Dieser Tod von Auschwitz ist Teil unseres Lebens.

Erst von unseren Anwälten erfuhren wir, dass wir in unserer allgegenwärtigen Klage auch im Strafverfahren gegen Oskar Gröning zu diesem deutschen Gericht sprechen dürfen und wir mit unserem Schmerz und unseren Klagen Gehör finden werden.

So durften wir als Nebenkläger Zeugnis ablegen.

Wir haben in all den vielen Gesprächen mit unseren Anwälten erfahren und verstanden, dass Sie, Herr Gröning, zwar in Auschwitz sich nicht unterschieden von der Masse aller SS-Männern, die für uns Juden den Tod perfekt organisierten und vollzogen, jedoch in den Jahrzehnten nach Kriegsende eine gewisse Wandlung erkennen ließen. Wir erfuhren von Ihren Interviews für BBC und SPIEGEL und erkannten, dass Sie versucht haben, sich mit Ihrer Beteiligung am Holocaust kritisch auseinander zu setzen. Wir wissen, dass Ihre eigene Familie einbezogen war.

Wir, die Überlebenden und Kinder der Opfer dachten, Sie könnten sehr viel „besser“ sein, als all die Angeklagten in den früheren NS-Prozessen. Wir haben gehofft, dass Sie, Herr Gröning – unsere Klage so begreifen, wie sie eben nur einer der Täter begreifen kann. Nur Sie sind uns in der Stunde des Todes unserer Familien so hautnah begegnet. Im Gespräch mit unseren Anwälten hatten wir die Hoffnung entwickelt, im besten Falle könne zwischen uns und Ihnen eine Art Dialog entstehen.

Als Anwalt der Nebenkläger sage ich, Thomas Walther, Ihnen, Herr Gröning:

Die Hoffnung der Nebenkläger wurde von dem Wissen genährt, dass Sie auf Grund eigener Entscheidung Ihre Anwesenheit in Auschwitz öffentlich machten, ohne dass Sie damals in einem Strafverfahren angeklagt waren. Sie haben öffentlich über Ihre Tätigkeit auf der Rampe von Birkenau gesprochen, als Sie den Nebenklägern und ihren Familien vor 71 Jahren so nahe kamen. Sie haben offen darüber gesprochen, wie Sie zu einem willfährigen und gehorsamen Nazi und SS-Mann wurden. Sie haben öffentlich und ohne jeden Druck der bis vor 2 Jahren noch untätigen Justiz davon gesprochen, dass Sie heute ablehnen und verdammen, was in Auschwitz geschah. Und Sie stellen sich als Angeklagter mit 94 Jahren diesem Strafverfahren und damit Ihrer Verantwortung, so wie sie schließlich von diesem Gericht festgestellt werden wird.

Dafür gebührt Ihnen Respekt.

Dennoch ist bei mir und den Nebenklägern eine große Enttäuschung verblieben.

Das beginnt damit, dass der Angeklagte Oskar Gröning wie alle anderen Täter und Helfer aus Auschwitz unfähig ist, das Wort MORD in seiner alle Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit für die Verbrechen von Auschwitz auszusprechen, und sich stattdessen hinter den SS-Befehlsstrukturen verbirgt. Die katastrophale Folge dieser bedingungslosen Hingabe an den Befehl war es, die eine Preisgabe jeder eigenen Verantwortung erzeugt hat.

Das wird überdeutlich in der ergänzenden Erklärung, die Gröning durch seine Anwälte hat vortragen lassen. Er spricht ausdrücklich von der „Bequemlichkeit des Gehorsams, der keine Widersprüche zuließ“ und sagt, dass er unmittelbar mit den Morden nichts zu tun gehabt habe.

Ist der Mann Gröning nicht jedenfalls verantwortlich für seinen eigenen Gehorsam?

Und er lässt weiter vortragen: Er habe lediglich dazu beigetragen, dass das „Lager Auschwitz funktioniert hat“. Welch ein Wort!

Mit dem Morden bringt er sich nicht in Verbindung.

Es ist doch exakt das Funktionieren im gegenseitigen Mitmachen all der kleinen Rädchen im Getriebe der Mordmaschinerie, die aus den „Mitmachern“ diejenigen werden lässt, die als Prototyp durch ihre „funktionale Beihilfe zum Mord“ den Massenmord erst ermöglichen.

Von Beginn an hatte Gröning seine eigene SCHULD in den Bereich der MORAL transferiert. Und ich erkenne mit meinen Nebenklägern, dass die Verantwortlichkeit an der Ermordung ihrer Familien für Gröning mit der Frage nach der Moral verknüpft und damit die eigene Schuld begrenzt wird. Das schafft eine das Leben relativierende Erniedrigung. Das jüdische Menschenleben unterliegt nicht einer Determination des Lebensrechts durch ein Moralverständnis.

Diese Begrenzung von eigener Schuld am Tod von Juden birgt in der Gegenwart unserer Welt immense Gefahren in sich. Moderne Rechtfertigungen für praktizierten Antisemitismus sind zumeist moralischer Art. Eigene moralische Werte oder Normen von partikularen Gruppen werden verknüpft mit Empörung, Groll oder Neidgefühlen und treffen sich in einem modernen Antijudaismus.

So möchte ich die tiefe Sorge der jüdischen Nebenkläger betonen. Sie alle sind zutiefst seit Generationen alarmiert, wenn die Schuld am Tod von Juden auf den Waagschalen der Moral gemessen werden soll.

Hinter der komplexen gesellschaftlichen und politischen Deformation als Wegbereiter für das barbarische Abschlachten unschuldiger Menschen hat sich das eigene ICH von Oskar Gröning von Anfang an unerkannt verbergen können. Nach Wegfall dieser Deformationen ist es für die Nebenkläger unerträglich, die Beteiligung am Mord in Auschwitz im schlechtesten Fall als „unmoralisches Handeln“ einzuordnen.

In all den Interviews vor einem Jahrzehnt und an den beiden Tagen in diesem Prozess, an denen Herr Gröning das Wort ergriff, wird ein Ereignis immer wieder mit ähnlichen Worten beschrieben. Wer sich je mit der Ermordung der Juden in Osteuropa in den Jahren nach 1941 generell und umfassend befasst hat, wird mir zustimmen: Es entsprach der gängigen Praxis, kleine Körper von Babys und Kleinstkindern an den Füßen zu packen und an einer Hauswand, einem Baum oder der Stoßstange eines LKW zu erschlagen.

So beschreibt Herr Gröning immer wieder die Ermordung jenes einen Babys, dessen Köpfchen auf diese Weise zerschmettert wurde, als er erstmals auf der Rampe Dienst tat.

Auf eigenartige Weise beschreibt Gröning einerseits seine eigene Empörung über das, was er sah, und macht dies zu seinem eigenen moralisch motivierten Wunsch, von Auschwitz weg zu wollen. Zugleich erklärt er vor dem Hintergrund seiner damaligen Einstellungen, dass er generell mit der Vernichtung der Juden einschließlich der Kinder als „Volksfeinde“ einverstanden gewesen sei.

Die vielfache Biegsamkeit von „Moral“ im Leben des Angeklagten wird erkennbar. Das bloße Erschießen eines Babys wäre nicht zum Anlass eines Versetzungswunsches geworden. Nur das Erschlagen.

In einer Internationalen Schule von Toronto habe ich gegen Ende des letzten Jahres mit Schülern, die erst 11 oder 12 waren, über Auschwitz gesprochen. Ihre Eltern stammen aus aller Herren Länder. Ich war erstaunt. Diese Kinder hatten bereits im Unterricht das Tagebuch von Anne Frank gelesen und weitere Unterrichtseinheiten über den Holocaust erlebt. Als alle Fragen der Kinder beantwortet waren, meldete sich nochmals ein Mädchen und stellte mir mit zögerlichen Worten eine Frage:

„Wissen Sie“ – sagte sie – „was die mit den Kindern machten?“

Das Kind dachte ersichtlich an sich selbst.

Fast alle unsere Mandanten haben über den Mord an ihren Geschwistern berichtet. Über den Mord an Kindern wie Gilike, der Schwester von Eva Pusztai, oder Evike, der Halbschwester von Judith und Elaine Kalman, oder an Gershon und Reuven, den Brüdern von Irene Weiss.

Was bedeutet der Mord an diesen wehrlosen Geschwistern unserer Mandanten, an diesen Kindern, für die zum Leben Verurteilten?

Mit einem Wort: Tränen. Nie versiegende. Immer wieder Tränen, auch nach 71 Jahren. Die toten Geschwister graben sich ins Bewusstsein der Lebenden. Jahre und Jahrzehnte erstarren. Kein Blatt fällt mehr vom Baum vor diesen Kinderaugen. Kein Sonnenstrahl lässt einen nächsten Morgen ahnen.

Voller Entsetzen erkennen die überlebenden Geschwister im noch eigenen Kindesalter nach Ende des Krieges eine Gesellschaft in Deutschland, die den Massenmord an Kindern nach einer Staatsmoral legalisiert hatte. – Nur 11 % der jüdischen Kinder haben den Holocaust überlebt. Diese wenigen waren als „Kinder“ eigentlich bereits „alte Leute“, deren schwerste posttraumatische Störungen sie ein langes Leben bis heute begleiten. Konkret: Bis in diesen Gerichtssaal begleiten!

Allen Kindern der Welt ist die Angst vor Verlassenheit vertraut. Alle Väter und Mütter dieser Welt kennen deren Tränen und ausgestreckte Ärmchen, weil die Eltern nicht von ihrer Seite weichen sollen. Alle Weltkulturen haben in der Geschichte der Menschheit diese Ur-Sehnsucht respektiert. – Und auf eine diabolische Weise instrumentalisierte man in Auschwitz die Kehrseite der Sehnsucht, die kindliche Verlassenheitsangst. Babys, Kleinkinder und Kinder blieben bei den Müttern. Dadurch konnte Panik verhindert und gemeinsamer Transport vorgegaukelt werden – bis hin zum gemeinsamen Warten vor der Gaskammer, wie wir es auf dem Foto von Reuven und Gershon mit ihrer Mutter gesehen haben. Die fortdauernde Fürsorge für die Kinder war von vornherein der sichere Tod aller Mütter.

Nur ein Ort wie Auschwitz konnte unter den wachsamen Augen der SS-Männer in einem unendlichen Zug der zum Sterben Verdammten auch die Kinder und Babys zu Tode bringen, um den überlebenden Geschwistern die absolute Leere – das höllische Nichts – zu hinterlassen. Es gab keine Kinder mehr – aus der eigenen Welt. Diese waren für immer binnen Minuten auf der Rampe verloren.

Und unsere Mandanten? – Sie bleiben Jahrzehnte allein mit ihren Fragen zur Verantwortlichkeit all jener, ohne die Hitler, Himmler, Göring und Heydrich die systematische Ermordung der Juden Europas niemals hätten bewerkstelligen können.

Wer nun gern glauben möchte, dass im hohen Alter der Menschen, die 1944 in Auschwitz noch Kinder waren, das Grauen abnimmt und die Seele Frieden finden kann, irrt gründlich. Und nicht nur Überlebende im Spektrum des Holocaust werden von den Alpträumen im hohen Alter zumeist noch mehr gequält, weil ohnehin Altersgebrechen hinzu treten und die Vergangenheit oft quälender in die Seelen zurückkehrt. Auch den Tätern und Tatbeteiligten geht es so. Oskar Gröning kennt dies. – Akute Angstzustände, die Auschwitz zur Gegenwart werden lassen, sind keineswegs selten und werden von all jenen Betreuern, Pflegern und Bezugspersonen geschildert, die sich dieser Menschen im hohen Alter annehmen.

Und wer glaubt, in den 14 vernommenen Zeugen, die gefestigten Persönlichkeiten erkannt zu haben, die psychisch stabil keinerlei externe Unterstützung benötigen, unterliegt erneut einem Irrtum. Sie mögen vor Gericht so empfunden werden, weil sie sich sorgfältig auf diesen Tag und diese Stunde selbst eingestellt haben und zuvor sehr behutsam und dennoch ausführlich von den Anwälten hinsichtlich des gesamten Verfahrens vorbereitet wurden. – Sie alle durchleiden immer wieder ihre unglaublich dunklen Stunden in der gesamten Bandbreite, deren Hintergrund durch ein Wort von Eichmann beschrieben werden kann, mit welchem er in dem bekannten Sassen-Interview sein Lebenswerk beschrieb: „Ich transportierte sie zum Schlachter“.

Aus jüdischen Kindern in glücklichen Familien wurden binnen eines Jahres bis zur Befreiung im Mai 1945 die wenigen Überlebenden des ungarischen Holocaust. Sie wussten nichts darüber, wie sie ein normales Leben führen könnten.Mutter-seelen-allein mussten sie lernen, das Überleben zu überleben.

Die Nebenkläger, die als Zeugen vor diesem Gericht aussagen durften, haben all das Leid und den Verlust beschrieben. Und in dringend erforderlicher Bescheidenheit halte ich mir immer wieder selber vor Augen: Worte allein sind gänzlich ungeeignet das wirkliche Erleben der Hölle von Auschwitz mit Leben zu erfüllen.

Die wahren Dimensionen der Hölle von Auschwitz leben allein in den Herzen und Seelen der Überlebenden, von denen niemand nach dem absoluten Herrschaftswillen der SS Auschwitz hätte überleben sollen.

Das von Gröning gezeichnete Bild eines ordnungsgemäßen „Versorgens“ der ankommenden Transporte mit den von ungarischen Juden überquellenden Viehwaggons hatte keine Ähnlichkeit mit dem, was den Menschen tatsächlich widerfuhr.

Mir geht es dabei gar nicht so sehr darum, dass der alte Mann in den Jargon der Tatzeit zurückgefallen ist. Denn auch in der insofern korrigierenden Erklärung seiner ersten Aussage findet er kein passendes persönliches Wort für das, was er jahrelang nicht nur miterlebt, sondern gefördert hat.

Ich möchte nur exemplarisch auf jenes immer wieder verwendete Bild des erschlagenen Babys zurückkommen, mit dem Gröning seine eigene Betroffenheit im Mantel eines Anflugs von Menschlichkeit zu beschreiben sucht. Denn – so äußerte Gröning sich – man hätte dieses Baby auch anders töten und z.B. erschießen können.

Wie passt dieses von Gröning selbst gezeichnete Einzelbild aus der Zeit seines Dienstbeginns in Auschwitz zu seiner emotionslosen Schilderung unter dem Stichwort des „ordnungsgemäßen Versorgens“ der Transporte während der Ungarnaktion, als pro Tag bis zu 5 oder 6 Züge mit je circa 3.000 Juden eintrafen?

Ich bin überzeugt, dass mit den Aussagen der vernommenen 14 Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Hördler zu dem angeblich so reibungslosen Versorgen der 437.000 ungarischen Juden sehr deutlich wurde, was wirklich geschah.

Der Tod hatte längst schon in den Waggons Einzug gehalten, bevor deren Türen von den Arbeitskommandos aufgerissen wurden, die auch vom Unterscharführer Gröning befehligt und beaufsichtigt wurden.

Das wirft eine der vielen Fragen auf, deren Beantwortung Gröning bisher vermieden hat. Was bewirkten die Toten und Sterbenden aus den Ungarntransporten im Angeklagten selbst, als diese vor seine Füße auf die Rampe geworfen wurden? Oder sagt er: „Die gab es nicht?“

War er zu dieser Zeit an Tod und Vernichtung bereits so gewöhnt, dass nur jene eine frühe Begegnung mit einem einzigen Baby erinnerlich und erwähnenswert blieb?

Oder – und diese Erklärung drängt sich auf – ist das Baby letztlich doch nur eine Metapher? – Eine Metapher, die nicht so sehr der Erinnerung geschuldet ist, sondern Teil des Konstrukts späterer Rechtfertigung innerhalb der eigenen Familie und sozialen Umgebung, als er sich den eigenen Söhnen und anderen in einer Weise darzustellen hatte, die jedenfalls noch einen gewissen Respekt ihm gegenüber ermöglichen sollte?

Diese Wege zum Selbstverständnis dieser Elterngeneration kennt jeder, der – wie ich – genügend alt ist, um sich jener Zeiten erinnern zu können. In den allerersten Jahren hat man noch mit der Faust auf den Tisch geschlagen – wie Gröning – und jedem in der Familie verboten, das Wort MORD für eigenes Tun in Auschwitz in den Mund zu nehmen. Dieser Zeit schloss sich das große Schweigen in Zeiten des Wirtschaftswunders an.

Ohne eigenen „Faustschlag auf den Tisch“ hatte Gröning erst wesentlich später die vermeintliche Straflosigkeit verinnerlichen können. Das war erst möglich seit der folgenlosen Vernehmung von 1978 durch den Frankfurter Oberstaatsanwalt Klein.

Längst zuvor in den 60er Jahren wurden er und seine Generation in der eigenen Familie mit der Vergangenheit konfrontiert, als der Auschwitzprozess und der damalige Zeitgeist den studierenden Söhnen Fragen an den Vater aufdrängten.

Herr Gröning, auch Sie hatten dieses Problem.

Da nützte es Ihnen nichts, sich selbst nicht um den Frankfurter Auschwitzprozess gekümmert haben.

Da war das erschlagene Baby aus der Zeit des Dienstbeginns eine geeignete Brücke für die Rückkehr zu moralischen Restprinzipien und zur folgerichtigen Beschreibung einer Reihe von angeblichen Versetzungsgesuchen an die Front. Dass es jene Versetzungsgesuche nicht gegeben hat, wird das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sein.

Daran kann auch die vermeintliche Personalakte nichts ändern, die nach Grönings Worten auf ungeklärte Weise bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt verschwunden sein soll. Dennoch waren diese Versetzungsgesuche von eminenter Wichtigkeit für die eigene Reinwaschung. Denn nur so konnte man in den 60er Jahren noch einigermaßen sein Gesicht in der eigenen sozialen Gegenwart wahren.

Ganz zu schweigen von der Beförderung zum Unterscharführer – also Unteroffizier – ,die von Gröning als SS-Ausschlusskriterium für einen Dienst auf der Rampe stilisiert wurde. Wir erinnern die Fotos aus dem Auschwitzalbum, in denen uns der Historiker Dr. Hördler etliche SS-Männer mit den Rangabzeichen der SS-Unterführer auf der Rampe zeigte.

Gröning reagiert mit seiner ergänzenden Erklärung auf diesen Beweis durch den Sachverständigen und stuft seine ursprünglich behauptete Anordnung „Keine Unterführer auf der Rampe“ in eine bloße persönliche Schlussfolgerung herab. Diese Kurskorrektur erinnert fatal an die Idee von der „verschwundenen Personalakte“, die ja auch erst dann „verbal“ auftauchte, als ernsthafte Zweifel an der Existenz dieser Versetzungsgesuche geäußert wurden.

Der Angeklagte hat den Atem des Todes im Gestank tausender verbrannter Menschen pro Tag und Nacht während der Ungarnaktion in Auschwitz verspürt und wusste: Im Schatten des Todes von hunderttausenden Juden ist dies während des Krieges, der seinem Bruder im November 1942 das Leben kostete, für ihn selbst der sicherste Ort.

Und er behauptet dennoch seit den 60er Jahren bis heute: „Ich wollte fort aus Auschwitz an die Front“, wo der Tod ihm nicht als Gestank verbrannter Juden sondern als vieltausendfacher Tod deutscher Soldaten begegnet wäre und auf ihn selbst gelauert hätte.

Ich will Ihnen erklären, Herr Gröning, warum diese „Lüge von den Versetzungsgesuchen“ von meinen Mandanten als besonders deutlich erkennbare Flucht aus Ihrer eigenen Verantwortung verstanden wird.

So dient das zerschmetterte Köpfchen eines jüdischen Babys als Einstieg in eine „Scheinempörung“, um damit ein gnadengleiches Mitgefühl und ein subjektives Empfinden für Grausamkeit zu demonstrieren.

Die 437.000 Juden aus Ungarn werden sodann – 1 ½ Jahre nach der isolierten Empörung über das eine erschlagene Baby – von Ihnen, Herr Gröning nur noch als „große Zahl“ in kurzer Zeit mit „stärkerem Arbeitsanfall“ und als diejenigen Juden empfunden, die nach Ankunft ordnungsgemäß „versorgt werden“ mussten und vollkommen ahnungslos ohne irgendwelche Schwierigkeiten von der Rampe in den Tod gingen.

Nicht ein einziges Baby nehmen Sie in dieser Zeit der Ungarnaktion wahr, welches auf der Rampe bereits tot aus dem Waggon geworfen oder ausgetrocknet als Leichnam im Arm einer Mutter lag oder auch nur wimmernd und kraftlos vor Hunger und Durst den letzten Stunden im Leben begegnete. „Ordnungsgemäß“ ist ihr maßgeblicher Begriff für die Ungarnaktion.

Auch in Ihrer ergänzenden Erklärung findet sich nichts Konkretes zur Ungarnaktion, obwohl Sie ausdrücklich die Zeugenaussagen zur Ungarnaktion als Anlass für ihre neuerliche Erklärung nennen.

In diesem Gerichtssaal sind die Opfer und der Täter zusammengekommen.

Offensichtlich waren unsere Mandanten, die als Zeugen aussagten, nicht allein – und ich meine damit nicht ihre Kinder, die sie begleitet haben. Unsere Mandanten waren hier auch in Begleitung ihrer ermordeten Eltern, Geschwister, Großeltern, Tanten, Onkel und Nichten. Es waren oft 50 oder 60 oder mehr, die mit einem einzigen Zeugen in dem quälenden Fühlen des gewaltsamen Verlustes ganzer Familienverbände hierher nach Lüneburg kamen.

Aber auch Sie, Herr Gröning, waren hier nicht allein.

Sie kamen in Begleitung all jener aus Ihrer Familie, die bereits verstorben sind. Im Traum begegnen sie Ihnen nach Ihren eigenen Worten. Dem Gutachter Dr. Friedrich haben Sie von diesen Träumen berichtet. Sie sind aber auch in geistiger Begleitung der nachfolgenden Generationen, der Söhne, Enkel und Urenkel. Auch Kleinstkinder oder Babys, wie jenes von der Rampe, werden dabei sein. Da können sich zuweilen im Traum die Szenen von der Rampe, von denen Sie sich ja nicht befreien können, mit Gesichtern der eigenen Familie verbinden. Umdeutungen und sprunghafter Identitätswechsel gehören zum „Wesen des Traumes“.

Die Nebenkläger wissen inzwischen, dass der Angeklagte Ende 1943 die Verlobte Irmgard seines älteren Bruders Gerhard heiratete, der bei Stalingrad am 20. November 1942 gefallen war. Der Angeklagte wollte ersichtlich und nachvollziehbar nun sein eigenes Leben schonen, um jedenfalls seinem im August 1944 erstgeborenen Sohn nicht nur als „gefallener Held für Führer und Vaterland“ begegnen zu können. Während meine Mandanten auf der Rampe den Angeklagten trafen, war seine Frau Irmgard in Verden im sechsten Monat schwanger und sollte nicht zur Witwe werden, nachdem ihr vorheriger Verlobter bereits als Soldat zwei Jahre zuvor gefallen war. – Die Frage drängt sich auf: Hatte Oskar Gröning nicht auch seinem älteren Bruder Gerhard in die Hand versprechen müssen, „sich um Irmgard zu kümmern – für den Fall, dass er nicht mehr aus dem Krieg zurückkommen würde“?

Es ging Ihnen beim willentlichen Verbleib in Auschwitz, Herr Gröning, um Ihr Leben, um das Leben Ihrer Frau und Ihres erstgeborenen Kindes – um Ihre Familie! Und dennoch beschreiben Sie über die Baby-Mord-Metapher das Mitwirken am Mord aller Familien der versammelten Nebenkläger als ihnen gleichsam „aufgezwungen“, weil die SS Sie nicht an die Front in den Krieg habe ziehen lassen. Sie verbrämen einen nachvollziehbaren egoistischen Wunsch zum Überleben mit einem moralischen Mantel aus angeblicher Betroffenheit.

Der Missbrauch gewisser Tötungsmodalitäten an den Juden für Ihre angebliche Betroffenheit als moralisches Schutzschild in diesem Verfahren stellt eine jener Grausamkeiten dar, die sie Herr Gröning in der Begegnungen mit den Zeugen hier hätten aufgeben sollen. Da reicht es nicht, wenn Sie sagen, dass „Sie das Leid der anderen wohl nicht zu Ende gedacht haben.“

Diese Chance hatten Sie in diesem Verfahren, aber Sie haben Sie bislang nicht genutzt!

Soweit nun Herr Gröning in seiner ergänzenden Erklärung schließlich den Ort Auschwitz als ungeeignet für die Umsetzung seiner Familienplanung, „schnell ein Kind zu bekommen“, bezeichnet und dafür der Fronteinsatz die bessere Alternative hätte sein sollen, so sprechen die Fakten auf Grund des Geburtstermins des ältesten Sohnes im Jahr 1944 dagegen.

Den Nebenklägern ist der tatsächliche Zusammenhang zwischen einer vollkommen bedingungslosen Hingabe an den BEFEHL und deren katastrophalster Folge bewusst. Es ist die Preisgabe jeglicher eigener Verantwortung.

Herr Gröning sagt, dass dies „nach heutigen Maßstäben nicht zu fassen sei“. Wenn er unter den „Ungeheuerlichkeiten“ den Massenmord meint und nur die Verwendung dieses Wortes in Bezug auf seine Person vermeidet, dann war das eben auch bereits unter den „damaligen“ Maßstäben nicht zu fassen gewesen. Die jahrelange Beteiligung in der funktionierenden Todesfabrik Auschwitz ist „unfassbar“. Es ist nach sämtlichen menschlichen Maßstäben schon immer unfassbar gewesen.

So bewahrt Herr Gröning sich „nach außen“ das Bild vom innerlich „anständigen“ SS-Mann, der nie in Auschwitz bleiben und stattdessen mutig in den wirklichen Krieg an die Front wollte.

Bevor ich zum Ende komme, muss ich über „Angst“ und deren Wandlungen sprechen.

Die Ängste der Nebenkläger vor einer Reise zu dem Prozess nach Deutschland waren groß. Auch intensivste Information in den Vorgesprächen haben diese Ängste nicht vollkommen beseitigen können. Bei vielen Nebenklägern, die nicht kamen, waren daher nicht nur Alter und Gesundheit oder Gebrechlichkeit der Grund für die Absage einer Bereitschaft zur Anreise nach Lüneburg. Jene Angst, die Irene Weiss so beschreibt, dass der Angeklagte in einer SS-Uniform auch heute noch Todesangst in ihr hätte auslösen können, war bei nicht wenigen so übermächtig, dass sie die akuten neuen Alpträume, von denen sie mir berichteten, nur durch die endgültige Absage der Reisebereitschaft beenden konnten.

Eine latente Angst begleitete die Nebenkläger auf ihrem Weg nach Lüneburg. Manche wollten anfangs keinesfalls nach Lüneburg kommen. Diejenigen aber, die genug Vertrauen aufbauen konnten und sich auf die Reise machten, haben ausnahmslos eine sehr starke und intensive Wandlung erlebt. Es entstand ein ganz neues Deutschlandbild, unter dessen Eindruck die latente Angst verschwand oder jedenfalls sehr stark nachließ.

Die Nebenkläger haben den Respekt wahrgenommen, mit denen Ihnen begegnet wurde. Sie haben vor dem Gericht die Suche nach Gerechtigkeit im Gegensatz zu ihrer Angst vor alten deutschen Selbstgerechtigkeiten erlebt. Auch Beamte in deutschen Uniformen von Justiz und Polizei wurden von ihnen ohne jedes Zögern als diejenigen erkannt, die sie hier in diesem Prozess vor jeglichen Gefährdungen beschützen. Deutsche Öffentlichkeit – mit wiederholt spontaner Zuwendung im öffentlichen Raum – und Vertreter der Medien, der Bürgermeister der Stadt Lüneburg, sie alle haben zu dieser so starken Wandlung von latenter Angst in Vertrauen beigetragen.

Das Gericht hat all die positiven Eindrücke, die die angereisten Zeugen im Umfeld dieses Verfahrens erleben durften, in einem niemals erwarteten Umfang bestätigt und verstärkt. So wurde das Wort von der „erlösenden und heilenden Wirkung“, welches ich anfangs als lediglich optimistische Prognose verwendete, zur Wirklichkeit dieses Prozesses für die Nebenkläger.

„Es überrascht mich und macht mich glücklich… zu leben“,

schrieb uns eine Nebenklägerin in einer abschließenden Beschreibung ihrer Erlebnisse in Lüneburg.

Der Dialog

Die Nebenkläger, die zur Hauptverhandlung am 1. Juli gekommen sind – und bis auf Andrew Sternberg waren dies Nebenkläger, die zum zweiten Mal gekommen sind – haben mit dieser Anreise auch die Hoffnung verbunden, dass der Angeklagte nunmehr in seiner zweiten Erklärung, die ja vorab angekündigt worden war, die richtigen Worte für seine Entschuldigung finden würde.

Sie wurden enttäuscht. Zwar erklärt Herr Gröning einleitend, ihm sei es ein großes Anliegen, sich nach den Aussagen der Überlebenden und Angehörigen der Opfer erneut zu äußern. Aber dann sagt er ganz abstrakt, ihm sei durch die Aussagen nochmals deutlich bewusst geworden, dass die meisten Menschen vernichtet worden seien. Das wusste er vorher. Das ist nicht neu. Zu den ermordeten Familien der Zeugen sagt er jedoch gerade nichts. Und nur diese Schicksale waren ihm neu.

Statt dessen spricht er davon, dass er „keine Ahnung von den schrecklichen Zuständen während der Transporte gehabt habe“ und sagt wörtlich: „Das hat mich sehr erschrocken.“

Mit Verlaub: Hat Herr Gröning nicht all das direkt und sehr unmittelbar gesehen, was wir auf den Fotos im Auschwitzalbum sahen! „Keine Ahnung“? – 3.000 Juden in 3 Tagen und Nächten von Ungarn nach Auschwitz; immer 80-100 in einem Waggon. „Keine Ahnung“? Was für Reisende waren denn das, die da auf die Rampe geworfen wurden? – „Keine Ahnung“ von schrecklichen Zuständen während der Reise?

Herr Gröning hatte die Chance sich hierzu mit höherer Glaubwürdigkeit zu äußern.

Aber er hat es bevorzugt, seine erste Einlassung im Wesentlichen als – ich nenne das mal so – „alten Wein in neuen Schläuchen“ zu präsentieren. Weitgehend war das eine Wiederholung der alten Geschichte von Versetzungsgesuchen und nur dreimal Einsatz auf der Rampe während der Ungarnaktion. Das alles wird durch Wiederholung und erläuternde Anmerkungen keinen Deut überzeugender.

Eine Bitte um „Entschuldigung“ enthält die ergänzende Erklärung auch. Als eine unserer Mandantinnen dieses Wort hörte und der Kontext von ihr noch nicht klar verstanden wurde, kam bei ihr ein Gefühl der „positiven Überraschung“ auf. Aber dann musste Sie lernen: Es handelte sich lediglich um eine Entschuldigung für den Rückfall in den SS-Jargon von Auschwitz während der ersten Einlassung und nicht etwa um eine persönliche Bitte um Entschuldigung wegen seiner Taten. Die Enttäuschung war groß.

Andere Nebenkläger hätten aber auch ein „ich entschuldige mich für meine Taten“ nicht akzeptiert, solange sie nicht mit einer offenen Beschreibung der wirklichen Tatbeteiligung verbunden gewesen wäre. Bekenntnisse in Demut und Reue sind eher Worthülsen, wenn nicht klar gesagt wird, zu was genau sich bekannt wird.

Aber immerhin hat Herr Gröning versucht, auf die Aussagen der Zeugen zu reagieren. Er hat jedenfalls erkannt, dass die Nebenkläger bis zum heutigen Tage unter den Erfahrungen von Auschwitz zu leiden haben.

Herr Gröning hat das Privileg des Wissens zu der Frage, was wirklich geschah, und anders als für die Überlebenden, in deren Leben die Ereignisse auf der Rampe einmalig und kurz waren, hat Herr Gröning eine mehrjährige Kenntnis von den Geschehnissen. Noch kann er darüber sprechen. Er hat nach wie vor die Möglichkeit und Freiheit, die unaussprechlichen Verbrechen konkret zu beschreiben, wenn er nur seine eigene Traumwelt der Verharmlosung und die Wortkargheit bei der Erinnerung des Massenmordes verlässt. Die Nebenkläger geben die Hoffnung nicht auf, dass der Angeklagte in seinem „Letzten Wort“ endlich seine eigene Seele befreit und darüber spricht, was auf der Rampe und in Birkenau während der Ungarnaktion geschah und was er gesehen hat. Der Angeklagte ist für das lebenslange Leid der Nebenkläger mitverantwortlich. Er kann ihnen dieses Leid durch keine Worte nehmen. Aber er kann ihnen ein wenig dabei helfen, im Kontext dieses Strafverfahrens mit diesem Leid umzugehen.

Dazu ist es noch nicht zu spät.